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Eingriffsbezogenen Geldleistungspflichten Des Naturschutzrechts ALS Anwendungsfalle Einer Okoschadensgebuhr


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ISBN:9783930894130
Personen:
Zeitliche Einordnung:1998
Umfang:573 S
Format:; 21 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 44 Umweltschutz, Raumordnung, Landschaftsgestaltung ; 16 Politik ; 17 Wirtschaft
Verlag:
Berlin : Rhombos-Verl.
Schlagwörter:Natur ; Eingriff ; Naturschutzrecht ; Kompensation ; Ausgleichsabgabe ; Umweltabgabe

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FAQ zum Buch



„Unechte“ Zahlungspflichten dienen der Finanzierung behördlicher Ersatzmaßnahmen und werden als sekundäre Ersatzmaßnahmen bezeichnet, während „echte“ Ausgleichsabgaben verhängt werden, wenn Ersatzmaßnahmen überhaupt nicht möglich sind. Echte Abgaben dienen der Angleichung hoheitlicher Belastungen und verhindern die Belohnung intensiver Eingriffe, die nicht kompensiert werden können. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783930894130

Im Text werden drei Arten von Zahlungspflichten unterschieden: Aufwendungsersatz (basiert auf den Kosten der Behörde bei Ersatzmaßnahmen), Vorteilsabschöpfung (in Höhe der ersparten Kosten, z. B. in Saarland und Hessen) sowie Entschädigungsfunktion (berücksichtigt Schwere und Dauer des Eingriffs, wie in Baden-Württemberg und Hamburg). Die Bemessung erfolgt entweder über Kosten, ersparte Kosten oder den Grad der Aufopferung eines öffentlichen Gutes. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 42, ISBN 9783930894130

Der § 8a Abs. 3 S. 2 BNatSchG ist eine selbständige Erhebungsgrundlage für Ausgleichsabgaben, die nicht durch kommunale Satzungen gemäß § 8a Abs. 5 BNatSchG konkretisiert werden muss. Die Vorgaben dieses Paragraphen entsprechen dem Bestimmtheitsgebot und ermöglichen die gesetzlich vorbestimmte Zahlungspflicht, ohne dass Kostenerstattungssatzungen erforderlich sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 36, ISBN 9783930894130

Die Bezeichnung „Ausgleichsabgabe“ dient dazu, Geldleistungen zu kennzeichnen, die als Wiedergutmachung für eingetretene Schäden im Naturschutzrecht erforderlich sind. Sie umfasst Maßnahmen, die negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch ein Positivum ausgleichen, und wird auch für Kostenerstattungen verwendet, die aufgrund von Eingriffen im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anfallen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 38, ISBN 9783930894130

Der erste Unterfall tritt ein, wenn dem Verursacher die Durchführung von Ersatzmaßnahmen subjektiv unmöglich ist, aber die Behörde solche Maßnahmen durchführen kann. Der zweite Unterfall besteht darin, dass die Zahlungspflicht bei subjektiv unmöglichen Ersatzmaßnahmen eintritt, unabhängig davon, ob Ersatzmaßnahmen seitens der Behörden möglich sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 39, ISBN 9783930894130

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