
Grenzüberschreitendes Vertragsrecht : in Bern vom 24. - 26. September 1998 / DACH, Europäische Anwaltsvereinigung e.V. Mit Beitr. von Martin Gstoehl ...
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FAQ zum Buch
Die wesentlichen Abgrenzungskriterien sind der Grad der Weisungsgebundenheit und die Tragung des Unternehmerrisikos. Zudem wird betont, dass eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist, da keine einzelnen Kriterien entscheidend sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 93, ISBN 9783504655082
Die Fernabsatzrichtlinie gilt nicht, wenn ein Verbraucher im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Beispiel hierfür ist ein Anwalt, der für seine Kanzlei eine EDV-Anlage kauft, da er sich dann nicht als Verbraucher im Sinne der Richtlinie betrachten lässt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 12, ISBN 9783504655082
Der Vorschlag der Richtlinie schränkt das „nachvertragliche“ Widerrufsrecht der Fernabsatzrichtlinie ein und stellt stattdessen eine „vorvertragliche“ Bedenkzeit von 14 Tagen (Art. 3) ein. Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher zudem verpflichtet, den Anbieter für bereits genutzte Dienstleistungen zu entschädigen (Art. 5). Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 23, ISBN 9783504655082
Die Richtlinie beschränkt die Dauer einer Wettbewerbsabrede auf maximal zwei Jahre nach Beendigung des Verhältnisses. Zudem erlaubt sie nationale Regelungen, die die Wirksamkeit oder Anwendbarkeit solcher Abreden weiter beschränken können. Das Wettbewerbsverbot muss zudem in Zeit, Ort und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783504655082