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Gedächtnisschrift für Rolf Keller


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ISBN:9783161477508
Zeitliche Einordnung:2003
Umfang:366 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Deutschland ; Strafrecht ; Aufsatzsammlung
Keller, Rolf ; Bibliographie

2725

Buchzusammenfassung:



Dem Andenken des am 11. September 1998 verstorbenen Rolf Keller, Ministerialdirektor beim Justizministerium Baden-Württemberg und Honorarprofessor für Strafrecht an der Tübinger Juristenfakultät, widmen Freunde und Kollegen ihre Beiträge in dieser Gedächtnisschrift. Die Themen reichen von der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Biomedizin über die Strafrechtstheorie, die Allgemeinen und Besonderen Lehren des Strafrechts, den Strafprozeß und das Strafprozeßrecht bis hin zur forensischen Praxis und Rechtspolitik. Sie spiegeln damit die vielfältigen Aktivitäten des Verstorbenen in Praxis und Forschung wider.



FAQ zum Buch



Der Anstifter kann ausgenommen werden, wenn die Verwechslung des Opfers außerhalb der Grenzen der nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt oder nicht mehr in der Streubreite des gesehenen Risikos liegt. Dies gilt nur, wenn die Verwechslung nicht im Rahmen des Erwartbaren liegt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 103, ISBN 9783161477508

Der Text fordert, dass der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Selbstverfügung im § 228 StGB bestimmte Abwägungskoordinaten festlegt und zumindest gewisse Vorrangregeln angibt. Dies sei notwendig, da im Gegensatz zum Fall des § 34 StGB keine Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Personen vorliegen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 313, ISBN 9783161477508

Das gemeinsame Merkmal der verschiedenen Definitionen von Tugenden ist, dass sie als Prägungen, Einstellungen und Haltungen verstanden werden, die den Menschen darauf hinlenken, den Anspruch der Wirklichkeit wahrzunehmen und dementsprechend gut zu handeln. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 213, ISBN 9783161477508

Die Kritik richtet sich gegen die weitreichenden und nicht stets überzeugenden Konsequenzen der Lehre, insbesondere die Annahme, dass Freiheit rechtlich begrenzt sei. Zudem wird kritisiert, dass die Lehre konkludente Täuschungen nicht ausreichend begründet und das Strafrecht an eine „unauffindbare Adresse“ verwiesen werde, während der Betrug selbst originäre Wahrheitspflichten generiere. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 341, ISBN 9783161477508

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