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Condictio sine datione : zur Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung im klassischen römischen Recht und zur Entstehung des Bereicherungsrechts im BGB / von Sonja Heine


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ISBN:9783428119745
Personen:
Zeitliche Einordnung:2006
Umfang:244 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland ; Ungerechtfertigte Bereicherung ; Haftung ; Römisches Recht ; Rezeption

2879

Buchzusammenfassung:



Sonja Heine behandelt in ihrem Hauptteil die Grundlage der außervertraglichen condictio, der Bereicherungsklage des römischen Rechts, die noch heute in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen fortwirkt.



FAQ zum Buch



§ 816 BGB entstand als eine der letzten bereicherungsrechtlichen Normen. Er wurde von der Zweiten Kommission kurz vor Ende ihrer Beratungen in den Titel „Ungerechtfertigte Bereicherung“ eingefügt. Dies geschah nach der sukzessiven Beratung des Zweiten Entwurfs von 1891 bis 1895 und einer Schlußrevision, in der der Entwurf erstmals als Ganzes behandelt wurde. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 187, ISBN 9783428119745

Der Erwerber konnte nach dem Ersten Entwurf bei unentgeltlicher Verfügung durch den Erben aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins einen Rechtsverlust erleiden und hatte Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die ungerechtigte Bereicherung. Die Entwicklung der Bereicherungstatbestände war eng mit der Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs verbunden. Der Redaktor Johow hatte den gutgläubigen Erwerb von Immobilien bereits uneingeschränkt vorgesehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 189, ISBN 9783428119745

Bei Cicero wird die condictio sine datione nicht als allgemeine Kondiktionsvoraussetzung dargestellt, sondern als spezifischer Fall. Die genannten Stellen behandeln konkrete Situationen, die sich nicht verallgemeinern lassen. Zudem wird der Begriff „negotium contrahere“ nicht im Sinne von „leisten“ verwendet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 21, ISBN 9783428119745

Das “negotium contractum“ als Kondiktionsvoraussetzung bezieht sich auf die Abwesenheit einer vertraglichen Grundlage, die die condictio auslöst. Der Text zeigt, dass Julian in D 12.6.33 die condictio verweigert, wenn zwischen den Parteien kein solches Verhältnis besteht. Allerdings wird betont, dass dies keine allgemeine Kondiktionsvoraussetzung darstellt. Die Beispielannahme eines Bauprojekts auf fremdem Grund veranschaulicht diese Abhängigkeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 26, ISBN 9783428119745

Bei der condictio ohne datio beim Sklavenerwerb wurde die Möglichkeit der Rückforderung des Sklaven durch den Eigentümer anerkannt, selbst wenn keine physische Übergabe stattgefunden hatte. Die Juristen wie Sabinus und Cassius erlaubten dies, unter der Bedingung, dass der Käufer bei fehlenden Leistungen mit dem Verkäufer im Peculium verantwortlich war. Julian betonte, dass der Eigentümer nicht die volle Handlung aus dem Kauf erhalten sollte, um das Verhältnis zwischen den Parteien auszugleichen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 56, ISBN 9783428119745

Die Erste Kommission verfolgte den Ansatz von Franz von Kübel und vollzog ihre Aufgabe weitgehend als Kompilation, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. Politische und soziale Einflüsse spielten keine Rolle, und die Beratungen fanden hinter verschlossenen Türen statt. Die Texte der Kommission folgten den Richtlinien der Vorkommission, die Kübel bereits maßgeblich geprägt hatte. Es wird keine explizite Änderung des Bereicherungsrechts erwähnt, sondern lediglich die methodische Herangehensweise an die Kodifikation. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 166, ISBN 9783428119745

Der allgemeine Charakter der außervertraglichen condictio beruht auf dem Prinzip der unberechtigten Vorenthaltung, das nicht auf Dationsfälle beschränkt war. Die Juristen formulierten diese Grundlage abstrakt und verwendeten sie in verschiedenen rechtlichen Kontexten. Sie ermöglichte die Gewährung der condictio auch in Fällen, in denen keine direkte Datio stattgefunden hatte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 150, ISBN 9783428119745

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