
Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer (Berner Beitra?ge zum Steuer- und Wirtschaftsrecht) (German Edition) - Behnisch, Urs R
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FAQ zum Buch
Selfändigerwerbende, die nicht buchführungspflichtig sind, müssen Urkunden und sonstige Belege aufbewahren. Widerhandlungen gegen diese Pflicht werden nach Art. 131 Abs. 1 BdBSt bestraft. Die Aufbewahrungspflicht gilt für nicht buchführungspflichtige Selbständigerwerbende, insbesondere Angehörige liberaler Berufe und Landwirte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 171, ISBN 9783727220012
Die Aufzeichnungspflicht besteht, wenn die jährlichen Roheinnahmen über 100.000 Franken liegen. Sie betrifft nicht buchführungspflichtige Selbständigerwerbende, insbesondere Angehörige der liberalen Berufe und Landwirte. Die Pflicht umfasst die vollständige Aufzeichnung von Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden, erfordert aber keine ordnungsgemäße Buchhaltung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 173, ISBN 9783727220012
Die Aufzeichnungspflicht greift, wenn die jährlichen Roheinnahmen über 100‘000 Franken liegen. Betroffene müssen Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden vollständig aufzeichnen, allerdings ohne ordnungsgemässe Buchhaltung. Die Aufzeichnung dient der steuerlichen Kontrolle und kann mit einem einfachen Kassenbuch erfolgen. Nicht buchführungspflichtige Selbständige, insbesondere aus liberalen Berufen und Landwirte, sind davon betroffen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 176, ISBN 9783727220012
Landwirte müssen Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden aufzeichnen, wenn ihre jährlichen Roheinnahmen über 100.000 Franken liegen. Die Aufzeichnungspflicht erfordert keine ordnungsgemäße Buchhaltung, sondern kann durch ein einfaches Kassenbuch erfüllt werden. Landwirte können die Pflicht auch durch das Ausfüllen amtlicher Fragebogen und die Einreichung von Belegen erfüllen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 175, ISBN 9783727220012