
Die Geschichte der polnischen Lehre vom Irrtum im Strafrecht. Unter besonderer Berücksichtigung des Irrtums über die Rechtfertigungsgründe. (Schriften zum Strafrecht; SR 123) - Lewandowski, Robert
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Buchzusammenfassung:
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung der Entwicklung der polnischen Irrtumslehre mit besonderer Berücksichtigung des Irrtums über Rechtfertigungsgründe.
FAQ zum Buch
Sozialgefährlichkeit bezeichnet die potenzielle Gefahr, die ein Verhalten für die Gesellschaft darstellt, während Sozialschädlichkeit auf die tatsächliche Schädigung der Gesellschaft abzielt. Die Diskussion in der polnischen Rechtslehre zeigt, dass Sozialgefährlichkeit als Kriterium für die Strafbarkeit kritisch betrachtet und schließlich als überflüssig angesehen wurde. Das Prinzip „nullum crimen sine periculo sociali“ dient als Korrektiv, um zu vermeiden, dass Verhaltensweisen ohne soziale Gefährlichkeit strafbar werden. Sozialschädlichkeit hingegen wird als unmittelbare Schadenswirkung verstanden, die in der Rechtspraxis berücksichtigt wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 245, ISBN 9783428098750
Ein Verbotstatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter in Unkenntnis eines Umstands steht, der zum Verbotstatbestand gehört. Dies führt dazu, dass keine vorsätzlich begangene verbotene Tat vorliegt. Der Irrtum schließt die Begehung einer vorsätzlichen verbotenen Tat aus, da der Vorsatz zum Verbotstatbestand gehört und nicht zur Schuld. Die Frage nach der Schuld wird dabei nicht berührt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 247, ISBN 9783428098750
Wenn der Irrtum über Rechtfertigungsgründe unvermeidbar ist, fehlt ein Merkmal der Straftat. Ist der Irrtum vermeidbar, bleibt die Tat vorsätzlich, wobei das Gericht außerordentliche Strafmilderung anwenden kann. Die Regelung beschränkt sich auf Irrtümer über Sachverhaltsvoraussetzungen, nicht auf die Existenz oder Grenzen von Rechtfertigungsgründen. Ähnlich wird mit Irrtümern über Entschuldigungsgründe verfahren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 248, ISBN 9783428098750
Ein Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Ein „gerechtfertigter“ (unvermeidbarer) Verbotsirrtum schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, während ein „ungerechtfertigter“ (vermeidbarer) Irrtum zu einer fakultativen Strafmilderung führt. Die Unterscheidung beruht auf der Prüfung der Vermeidbarkeit des Irrtums und der damit verbundenen Schuld. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 250, ISBN 9783428098750
Der Irrtum über Umstände des Verbotstatbestands führt dazu, dass keine vorsätzliche Tat vorliegt, was als Schuldausschließungsgrund beschrieben wird. Die Rechtsfolge ist jedoch unpräzise und führt zu inneren Widersprüchen, da der Vorsatz dem Tatbestand und nicht der Schuld zugeordnet wird. Die Klärung dieser Unstimmigkeit wird als notwendig erachtet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 247, ISBN 9783428098750