
Verdeckte Ermittler und V-Personen im Strafverfahren
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FAQ zum Buch
Die beiden Voraussetzungen sind, dass die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nicht angetastet wird und dass dort, wo es notwendig ist, dem Richtervorbehalt Rechnung getragen wird. Diese Bedingungen sind aus rechtsstaatlicher Sicht unverzichtbar. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 12, ISBN 9783926371508
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall „Sedlmayr“ gilt als obiter dictum, da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Sie wurde aufgrund von nicht erfüllten Begründungsanforderungen abgelehnt und stellte keine rechtliche Grundlage für die Verurteilung dar, obwohl sie inhaltliche Fragen aufwarf. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 21, ISBN 9783926371508
Der Bundesgerichtshof erhöhte die Anforderungen an die Beweiswürdigung, sodass Aussagen von anonymen Polizeispitzeln nur dann und insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie bereits vorhandene objektive Erkenntnisse aus anderer Quelle abrunden. Dies soll sicherstellen, dass solche Aussagen nicht alleinig zum Nachteil des Betroffenen genutzt werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 48, ISBN 9783926371508
Der Fall betraf die Justizvollzugsanstalt Hannover, die einen V-Mann namens Y in die Zelle eines wegen Raubes verdächtigten Beschuldigten verlegte, um ihn aushorchen zu lassen. Der V-Mann gewann das Vertrauen des Beschuldigten, indem er vorzugeben schien, Fluchtpläne zu schmieden und die Tat auf sich zu nehmen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 78, ISBN 9783926371508
Die Überwachung von Gesprächen in Haftanstalten wird durch die Vorschriften des § 100a und § 100b StPO gerechtfertigt. Diese ermöglichen die Abhörung und Aufzeichnung von Telefongesprächen, die als rechtlich zulässig und beweisbar im Strafverfahren angesehen werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 91, ISBN 9783926371508
Die Fachtagung zielte darauf ab, aus unterschiedlichen Perspektiven Einblicke in die Problematik verdeckter Ermittlungen zu gewähren, problematische Bereiche näher zu beleuchten, Informationen auszutauschen und ein kritisches Forum für eine Diskussion zu bieten. Der Schwerpunkt lag dabei auf praktischen Problemaspekten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 5, ISBN 9783926371508
Die Tätigkeit von V-Personen stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn ihr Handeln nicht dem Staat zuzurechnen ist. Soweit ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind, unterliegen sie denselben EMRK-Bindungen wie Verdeckte Ermittler. Die Observation durch Verdeckte Ermittler gilt jedoch als Eingriff, da das ungestörte Bewegen in der Öffentlichkeit Teil des Privatlebens ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 62, ISBN 9783926371508