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Formlose Ehen - eine rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Untersuchung / Formlose Ehen - eine rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Untersuchung - Thomas, Hans F


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ISBN:9783769401776
Personen:
Zeitliche Einordnung:1973
Umfang:160 S
Format:; ; 23 cm
Sachgruppe(n):04a Recht, Verwaltung
Verlag:
Bielefeld : Gieseking
Schlagwörter:Rechtsvergleichung / Einz. → Eherecht ; Eherecht ; Eherecht / Geschichte

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FAQ zum Buch



Die gegenseitige Anerkennung als Ehegatten ist das Hauptmerkmal einer faktischen Sowjetehe. Entscheidend sind das tatsächliche Zusammenleben, die gemeinsame Wirtschaftsführung, die Bekundung ehelicher Beziehungen gegenüber Dritten sowie die gegenseitige materielle Unterstützung und gemeinsame Erziehung der Kinder. Das Gericht prüft, ob eine Ehegemeinschaft aus der Lebensgestaltung der Parteien abgeleitet werden kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 94, ISBN 9783769401776

Die Anerkennung formlos geschlossener Auslandsehen in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Kollisionsrecht, das das Geschäftsrecht oder das Ortsrecht anwendet, je nachdem, welches günstiger für die Formgültigkeit der Ehe ist. Das maßgebende Recht entscheidet bereits, ob eine besondere Form erforderlich ist, und erkennt Ehen an, die durch bloße Einigung der Parteien zustande kommen. Die Anerkennung hängt zudem von der Anwendbarkeit des Art. 30 EGBGB und dem deutschen ordre public ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 106, ISBN 9783769401776

Verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere die Strukturprinzipien der Ehe gemäß Art. 6 I GG, verlangen formale Voraussetzungen für die Anerkennung von Ehen. Die Anerkennung formloser Auslandsehen wird durch diese Verfassungsgrundsätze in Frage gestellt. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betonen, dass gesetzliche Formvorschriften zur Eheschließung verfassungskonform sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 110, ISBN 9783769401776

Die Rechtsgeschichte der Eheschließungsform zeigt eine Entwicklung von der römisch-rechtlichen Vorstellung des Ehekonsens, der auf gesellschaftlichen Praktiken und dem gemeinsamen Willen der Parteien basierte, hin zu einer Verrechtlichung im kanonischen Recht, die die lebendige Anschauung durch gedankliche Konstruktionen ersetzte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 118, ISBN 9783769401776

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