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Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz Nullum crimen, nulla poena sine lege (SIGNIERTES EXEMPLAR) - Schmitt, Carl und Helmut Quaritsch


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ISBN:9783428079872
Personen:
Zeitliche Einordnung:1994
Umfang:259 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 16 Politik ; 21 Militär ; 63 Geschichte und Historische Hilfswissenschaften
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Schmitt, Carl: Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz "Nullum crimen, nulla poena sine lege"
Angriffskrieg ; Völkerstrafrecht ; Geschichte 1945 ; Quelle

3773

Buchzusammenfassung:



Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen - kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des ordinary business man im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten. In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens - ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie. Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges a landmark in law waren oder nur victors justice. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch - erstmals im Schrifttum - mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im Tokyo Trial gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts Angriffskrieg in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime nullum crimen sine lege in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.

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