
Arbeitsgerichtsverfahren - Dendorfer, Renate
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FAQ zum Buch
Das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 führte erstmals eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit ein, die für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig war. Dies markiert den Beginn einer zentralisierten Gerichtsbarkeit in diesem Bereich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 13, ISBN 9783830512943
Das zuständige Gericht ist das Landesarbeitsgericht im Bezirk, in dem das mit der Berufung anzufechtende Urteil des Arbeitsgerichts ergangen ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 55, ISBN 9783830512943
Die drei Arten sind die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG, die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 ArbGG und die sofortige Rechtsbeschwerde, wenn ein Gesetz oder das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich zulässt, gemäß § 78 S. 2, 3 ArbGG und § 574 Abs. 1 ZPO. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 69, ISBN 9783830512943
Ein Widerspruch kann eingelegt werden, wenn der Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben wurde. Das Gericht muss dann einen Termin bestimmen und die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 72, ISBN 9783830512943
Der Arbeitnehmerbegriff im ArbGG umfasst Arbeiter, Angestellte und Personen in der Berufsausbildung wie Umschüler, Praktikanten und Volontäre. Beamte und arbeitnehmerähnliche Personen sind nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG definiert, sofern nicht explizit anders angegeben. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783830512943
Bei Streitigkeiten über Arbeitsvergütung ist typischerweise eine Zahlungsklage zu erheben. Die Vergütungsklage richtet sich grundsätzlich auf den Bruttobetrag, kann aber auch auf den Nettolohn gerichtet sein, sofern eine entsprechende Nettoentgeltabrede bestellt ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783830512943