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Teilverpfändung von GmbH-Anteilen zugleich ein Beitrag zu Verfügungen über Teile von Sachen und Rechten nach dem BGB und zur Teilung von Geschäftsanteilen nach dem GmbHG


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ISBN:9783899230499
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:212 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Dössel (Saalkreis) : Stekovics
Schlagwörter:Deutschland ; GmbH ; Geschäftsanteil ; Pfändung

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FAQ zum Buch



Die unterbliebene Abschreibung führt gemäß dem Text nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Sonderrechts an einem „realen Teil“ eines Grundstücks, da §7 GBO als bloße Ordnungsvorschrift betrachtet wird und somit keine materielle Rechtsfolge hat. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 61, ISBN 9783899230499

Der Text erklärt, dass das BGB keine spezifische „Teilungsrechtsgeschäft“ zur Teilung einer Forderung kennt. Stattdessen hängen die Voraussetzungen der Teilung von dem Rechtsgeschäft ab, das eine „inhaltliche Sonderung“ schafft, wie beispielsweise eine teilweise Inhaltsänderung oder Abtretung. Es ist unerheblich, ob die Veränderung sich auf einen „realen Teil“ oder einen Miteigentumsanteil bezieht; eine Teilung entsteht durch eine teilweise Verfügung über die ungeteilte Forderung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 75, ISBN 9783899230499

Ein Teil eines Geschäftsanteils einer GmbH kann nur verpfändet werden, wenn er als selbständiger Gegenstand existiert. Dies ist nur nach einer Teilung des Geschäftsanteils der Fall, da der Teil vorher nicht unabhängig existiert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 90, ISBN 9783899230499

The division of shares in a GmbH occurs exclusively in the cases of sale and inheritance, as stated in §17 Abs. 6 S. 1 GmbHG. This provision specifies that the division is limited to these two scenarios, distinguishing it from other potential circumstances. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 105, ISBN 9783899230499

Ein Gesellschafter könnte einen Geschäftsanteil an einen Dritten veräußern, der als Treuhänder fungiert, um eine Verpfändung zu ermöglichen. Dabei muss der Anteil nach der Veräußerung unmittelbar an den ursprünglichen Gesellschafter zurückübertragen werden, um die Gesellschaftsinteressen zu schützen und den Kreis der Gesellschafter nicht zu erweitern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 120, ISBN 9783899230499

Ein Gegenstand gilt als „Sache“ im Sinne des § 90 BGB, wenn er körperlich fassbar und beherrschbar ist und räumlich abgrenzbar ist. Nicht als Sache gelten dagegen nicht beherrschbare Gegenstände wie die freie Luft oder das fließende Wasser der Flüsse, da diese als Allgemeingüter betrachtet werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 32, ISBN 9783899230499

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