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Teilzeitarbeit nach §8 TzBfG - Das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers (Schriftenreihe des Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Rostock)


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ISBN:9783830513926
Personen:
Zeitliche Einordnung:2007
Umfang: 272 S
Format:; 21 cm
Sachgruppe(n):Sachgruppe(n) 340 Recht
Verlag:
Berlin : BWV, Berliner Wiss.-Verl.
Schlagwörter:Schlagwörter Deutschland ; Teilzeitbeschäftigung ; Recht

4741


FAQ zum Buch



Der Arbeitnehmer kann gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen, dass seine Arbeitszeit herabgesetzt wird, was als Angebot zur Vertragsänderung für die Zukunft gilt. Der Arbeitgeber muss dieser Änderung zustimmen, kann sie jedoch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur ausnahmsweise ablehnen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 46, ISBN 9783830513926

Ein Arbeitnehmer ist gemäß dem TzBfG als Teilzeitbeschäftigter anzusehen, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die gesetzliche Definition wurde zudem ergänzt, um Fälle zu berücksichtigen, in denen im Betrieb kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer existiert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 44, ISBN 9783830513926

Laut § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG müssen betriebliche Gründe die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Nicht jedes betriebswirtschaftliche Interesse reicht aus, sondern nur solche, die unmittelbar und gewichtig auf die betriebliche Struktur wirken. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 113, ISBN 9783830513926

Ein Arbeitgeber kann einen Teilzeitwunsch rechtmäßig ablehnen, wenn er nachweisbar eine allgemeine Entscheidung getroffen hat, in seinem Unternehmen oder einem Betriebsteil nur Vollzeitarbeitsplätze anzubieten. Dieses Konzept muss mit dem betrieblichen Personalkonzept kompatibel sein und die Ablehnung muss eine Folge der unternehmerischen Entscheidung zur Arbeitsorganisation sein, nicht die Dauer der beantragten Arbeitszeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 174, ISBN 9783830513926

Die gesetzliche Regelung der Teilzeitarbeit wurde erstmals am 1. Mai 1985 mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) geschaffen. Dieses Gesetz stellte die erste rechtliche Grundlage für Teilzeitarbeitsplätze in Deutschland dar. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783830513926

Die europäische Rahmenvereinbarung verlangt nationale Regelungen, die die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindern und den Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit erleichtern. Sie schreibt jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf Teilzeitarbeit vor. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783830513926

Das Hauptziel der Regelung des § 8 TzBfG ist es, die ablehnende Haltung von Arbeitgebern gegenüber Teilzeitwünschen der Arbeitnehmer zu überwinden und die Akzeptanz sowie Attraktivität von Teilzeitarbeit zu erhöhen. Zudem soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, um nachhaltige Beschäftigungssicherung und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783830513926

Der zentrale Rechtsbegriff ist „betriebliche Gründe“. Er ist ein unbestimmter Begriff, der für jeden Einzelfall konkretisiert werden muss. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG durch Regelbeispiele eine Konkretisierung versucht, aber die endgültige Präzisierung bleibt der Rechtsprechung und dem Schrifttum vorbehalten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 112, ISBN 9783830513926

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