
Gebr. - Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen: Zulässigkeit - Verfahren - Vollstreckung - Kosten
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Buchzusammenfassung:
Dieses Werk berücksichtigt die jüngsten gesetzlichen Änderungen zu einstweiligen Anordnungen in isolierten Familiensachen und das zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach der praktischen Bedeutung und der gesetzlichen Systematik wird zunächst das Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Unterhaltsrecht im Scheidungsverbund dargestellt. Dem schließen sich die verschiedenen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes in isolierten Unterhaltsverfahren an. Übersichtlich gegliedert folgen die Darstellungen zum Sorge- und Umgangsrecht einschließlich der rechtlichen Möglichkeiten bei Kindesentführungen, zum gesetzlichen Güterrecht, zur Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats und zu Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz.
FAQ zum Buch
Das Gericht kann einstweilige Anordnungen auf Antrag abändern (§ 620b ZPO) oder in Ausnahmefällen von Amts wegen, wenn sich Umstände geändert haben und Härten vermieden werden müssen. Änderungen von Amts wegen sind jedoch auf die Dauer der Anhängigkeit der Ehesache beschränkt und erfordern bei Einfluss auf Dritte deren Einverständnis. Erfolgt die Anordnung bereits, ist eine erneute Änderung selten im Interesse des Kindeswohls, insbesondere bei häufigen Aufenthaltswechseln. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 198, ISBN 9783503083398
Internationale Rechtsvorschriften, wie die Brüssel II-Verordnung, spielen eine entscheidende Rolle bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen in Deutschland. Sie dienen dazu, das unrechtmäßige Verbringen oder Zurückhalten von Kindern in anderen Vertragsstaaten zu verhindern. Die Verordnung sorgt für eine koordinierte Rechtsdurchsetzung im Interesse des Kindeswohls. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 159, ISBN 9783503083398
Die Verhängung von Sicherheitsleistungen nach § 1389 BGB setzt voraus, dass ein Ehegatte wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten befürchten muss, dass seine Rechte auf den künftigen Zugewinnausgleich erheblich gefährdet sind. Zudem muss eine Klage auf vorzeitigen Ausgleich, ein Scheidungsantrag oder ein Antrag auf Aufhebung der Ehe anhängig sein, während der Güterstand noch nicht beendet ist. Der Kläger muss zudem voraussichtlich Ausgleichsberechtigter sein, wobei der Bestand und die Höhe der Forderung als wahrscheinlich dargestellt werden müssen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 182, ISBN 9783503083398