
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und ihre Bedeutung im Bauplanungsrec - Garbe, Thorsten und Institut f. Umweltrecht Bremen
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FAQ zum Buch
Die Voraussetzung für die Anwendung der Eingriffsregelung ist, dass ein Eingriff im Sinne der Legaldefinition des § 8 I BNatSchG vorliegt. Dieser Paragraph stellt eine Rahmenregelung dar, die den Ländern jedoch eine bindende inhaltliche Bestimmung für die Definition des Eingriffstatbestandes bietet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 15, ISBN 9783930894000
Der Untersuchungsraum muss regelmäßig größer als das Plangebiet sein, um die Wechselbeziehungen des Naturhaushaltes hinreichend zu ermitteln. Dies ist erforderlich, um die ökologischen Folgen der Planung vollständig zu bewerten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 146, ISBN 9783930894000
Der Vorhabenträger ist verantwortlich für die Umsetzung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auf „Eingriffsgrundstücken“ gemäß § 8a III 1 BNatSchG. Die Durchführung dieser Festsetzungen wird dem Bauherren als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung auferlegt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 203, ISBN 9783930894000
Das Vermeidungsgebot des § 8 II 1 1. HS BNatSchG ist eine gesetzliche Positivierung des Vorsorgeprinzips als Bestandsschutzprinzip. Es verlangt, die vorhandene Umweltqualität zu bewahren und verbietet die Verschlechterung der Umwelt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 47, ISBN 9783930894000
Die Ausgleichspflicht ist gemäß § 8 II 4 BNatSchG erfüllt, wenn nach Beendigung des Eingriffs „keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist“. Das Gesetz legt das Ziel der Kompensation fest, aber nicht die konkreten Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 66, ISBN 9783930894000