Das internationale Privatrecht von Peru: Unter Einschluss der Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 162) - Söhngen, Martin
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Buchzusammenfassung:
English summary: Martin Sohngen provides a systematic and comprehensive study of Peruvian international private law. Real field research permitted him to analyze approx. 50 decisions, several of which have not been available up to now. He deals with conflict of laws provisions and the recognition of foreign judgments. The author shows the considerable extent to which there are differences between actual case law and the civil code. The numerous international treaties ratified by Peru have no significance in court, and the courts only apply foreign law that has been provided by the litigants. In the end, the author confirms reciprocity pursuant to German standards for the recognition of foreign judgments. German description: Martin Sohngen untersucht systematisch und umfassend das peruanische internationale Privatrecht. Aufgrund echter Feldforschung kann er auf ca. 50 Entscheidungen zuruckgreifen, von denen einige uberhaupt nicht und andere nur in Peru zuganglich sind. Er behandelt das Kollisionsrecht und die Anerkennung auslandischer Entscheidungen. Es bestehen beachtliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung und dem - bislang in Deutschland fast ausschliesslich wahrgenommenen - Recht nach Gesetz und Lehre. So haben die zahlreichen von Peru ratifizierten Staatsvertrage in der Rechtsprechung keine Bedeutung erlangt und die Gerichte wenden auslandisches Recht nur aufgrund eines Nachweises der Prozessparteien an. Weitere grundlegende Ergebnisse sind: Die traditionell in Lateinamerika bedeutenden wohlerworbenen Rechte weisen Verbindungslinien zum Renvoi und zur Anerkennung auslandischer Entscheidungen auf. Im Eheguterrecht gibt es nach einer contra legem judizierenden Rechtsprechung Vermogensspaltung hinsichtlich einer moglichen Nachlassspaltung herrscht Rechtsunsicherheit. Die Anerkennung auslandischer Entscheidungen ist nach dem Gesetzestext liberal, in der Rechtspraxis scheitert sie gelegentlich an der unglucklich formulierten Vorbehaltsklausel, wobei sich die Lage dort - insbesondere hinsichlich der praxisrelevanten Anerkennung auslandischer Ehescheidungen - signifikant bessert. Einige Male erkannte die Rechtsprechung US-amerikanische Entscheidungen wegen deren fragwurdiger internationaler Zustandigkeit nicht an. Die Verburgung der Gegenseitigkeit gemass 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird vom Autor fur Peru bejaht.