![Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Art. 1-10 ZGB - Eine Einführung Riemer, Hans M [Paperback] [Jan 01, 2003] Unknown Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Art. 1-10 ZGB - Eine Einführung Riemer, Hans M [Paperback] [Jan 01, 2003] Unknown](/images/6701/_a08038.jpg?height=300)
Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: Art. 1-10 ZGB - Eine Einführung Riemer, Hans M [Paperback] [Jan 01, 2003] Unknown
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FAQ zum Buch
Die Gesetzesauslegung fokussiert auf den objektiven Sinn einer Norm, nicht auf subjektive Vorstellungen. Sie nutzt kriterienbasierte Ansätze der Rechtswissenschaft, um den gesetzgeberischen Willen zu ermitteln. Zentrale Elemente umfassen die Berücksichtigung des Textes, des Zwecks und des systemspezifischen Kontexts. Methodenpluralismus spielt eine Rolle, wobei keine einzelne Methode ausschließlich maßgeblich ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 46, ISBN 9783727209444
Gesetzeslücken sind unvollständige Regelungen in einem Gesetzeswerk, die dadurch entstehen, dass nicht alle Lebensverhältnisse und Probleme vorhersehbar sind. Sie können durch wissenschaftliche oder technische Entwicklungen entstehen, die der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Zudem können Gesetzeslücken bewusst oder unabsichtlich entstehen, da das menschliche Leben zu vielfältig ist, um vollständig abgedeckt zu werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 65, ISBN 9783727209444
Der Gutglaubensschutz gilt nicht allgemein, sondern nur in den vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Fällen, wie z. B. Art. 714 Abs. 2, 933–935 und 973 Abs. 1 ZGB. Rechtsmängel behalten ihre Konsequenzen, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich einen Schutz des gutgläubigen Beteiligten vorgesehen. Die Beweislast für den fehlenden Gutglauben liegt beim Antragsteller, was die Anwendung des Schutzes erschwert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 134, ISBN 9783727209444
Der Bundesrat hatte früher das Recht, Redaktionsversehen zu korrigieren, etwa bei der Einführung des ZGB. Heute ist diese Vorgehensweise jedoch nicht mehr zulässig. Redaktionsversehen dürfen nur noch durch den Gesetzgeber, die Redaktionskommission der eidgenössischen Räte oder rechtsanwendende Organe korrigiert werden. Die formellen Unterschiede bei der Korrektur sind dabei relevant. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 45, ISBN 9783727209444
Verkehrssitte bezeichnet das an einem Ort oder in einer Branche übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Sie kann im Rechtsgeschäft zum Vertragsinhalt werden oder als Auslegungshilfe dienen, sofern eine Partei davon Kenntnis hatte oder damit rechnen musste. Dies gilt insbesondere im Rahmen des Vertrauensprinzips. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 151, ISBN 9783727209444