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Abänderbarkeit und Rechtskraft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit


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ISBN:9783769402407

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FAQ zum Buch



§ 18 Abs. 1 FGG verhindert nicht die Zweitentscheidung in einem neuen Verfahren, da seine Bindungswirkung nicht verfahrensübergreifend wirkt. Spezialgesetzliche Änderungsnormen können jedoch durch normative Wertung andere Zweitentscheidungsbeschränkungen begründen. Die Unanwendbarkeit von § 18 Abs. 1 FGG nach einer Sachentscheidung ermöglicht die Erneuerung von Anträgen oder die Wiederaufnahme der Angelegenheit. Zweitentscheidungsverbote sind somit nicht aus dem Gesichtspunkt der Anwendung von § 18 Abs. 1 FGG enger zu verstehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783769402407

Die Abänderung wegen anfänglicher Unrichtigkeit betrifft Fehler, die bereits bei der ursprünglichen Entscheidung bestanden, während nachträgliche Unrichtigkeit auf Fehler hinweist, die erst nach der Entscheidung erkennbar werden. Bei anfänglicher Unrichtigkeit ist eine Änderung im laufenden Verfahren möglich, bei nachträglicher Unrichtigkeit hingegen wird ein neues Verfahren eingeleitet. Die Bindungswirkung höherinstanzlicher Entscheidungen hindert in beiden Fällen eine abweichende Zweitentscheidung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783769402407

Spezialgesetzliche Änderungsverbote, wie sie in § 1696 BGB vorkommen, haben Vorrang vor dem allgemeinen Änderungsrecht des § 18 FGG. In bestimmten Anwendungsfällen, wie der Änderung von Entscheidungen zur elterlichen Sorge, ist die Anwendung von § 18 FGG ausgeschlossen. Dies gilt, weil für diese Fälle der Ausschlußgrund des § 18 Abs. 2 FGG unmittelbar oder analog anwendbar ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 33, ISBN 9783769402407

Die „materielle Rechtskraft“ im Zivilprozess bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung eine Handlung oder Willenserklärung ersetzt, zu deren Erbringung der Antragsgegner nach der zugrundeliegenden Norm verpflichtet ist. Sie setzt voraus, dass die Norm einen konkreten Anspruch begründet, der durch die Entscheidung durchgesetzt wird. Im Gegensatz dazu stehen Fälle, in denen die Entscheidung dem Richter zur freien Ausgestaltung bleibt, ohne dass der Gegner zu einer bestimmten Handlung verpflichtet ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 66, ISBN 9783769402407

Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis oder ne bis in idem spielt keine entscheidende Rolle, da die Beurteilung der Zulässigkeit von Zweitentscheidungen auf der „Bestandsfestigkeit“ oder Endgültigkeit der Verfügungen beruht. Die Möglichkeit der Abänderung nach § 18 Abs. 1 FGG schließt ein Zweitentscheidungsverbot in neuen Verfahren nicht aus. Die Entscheidung hängt davon ab, ob ein überwiegendes Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit besteht oder Fehlerkorrekturen zugelassen werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 82, ISBN 9783769402407

Die Übertragung der Grundsätze auf das amtswegige Verfahren erfolgt analog, wenn die maßgebliche Interessenlage eine entsprechende Bestandskraft der Verfügungen erfordert. Dabei ist das Vorhandensein eines subjektiven Rechtes inter partes nicht entscheidend. Die Anwendung der zivilprozessualen Rechtskraftgrundsätze setzt voraus, dass die Angelegenheit eine ähnliche Rechtsfolge wie streitige Verfahren rechtfertigt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 85, ISBN 9783769402407

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