
Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 2000: Bd. 54
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FAQ zum Buch
Im Umweltrecht dienen fiktive Verwaltungsakte der Verfahrensbeschleunigung, indem sie rechtliche Konsequenzen ohne formelle Handlung der Behörde herbeiführen. § 15 Abs. 2 BImSchG regelt die Freistellungsfiktion, bei der eine behördliche Nichtäußerung rechtliche Auswirkungen hat, etwa die Annahme einer Genehmigung. Dies ermöglicht eine effiziente Rechtsdurchsetzung bei fehlender Aktivität der Verwaltung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783503058969
Behörden zeigen eine klare Präferenz für fixe Mindeststandards, was auf eine Begrenzung von Flexibilität hindeutet. Effizienz und Verhältnismäßigkeit spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung von Entscheidungsspielräumen. Spielräume für atypische Fälle oder dynamische Anpassungen werden kritisch betrachtet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 73, ISBN 9783503058969
Wasserschutzgebiete werden durch behördliche Entscheidungen ausgewiesen, die auf materiell-rechtlichen Anforderungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes basieren. Dabei werden räumliche und zeitliche Dimensionen der Schutzgebietsausweisung berücksichtigt, um zukünftige Einzugsgebiete zu schützen. Die Entscheidung prüft, ob alternative Instrumente des allgemeinen Wasserrechts ausreichen oder ob eine Unterschutzstellung notwendig ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 111, ISBN 9783503058969
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Umweltschutzbestimmungen u.a. durch die Definition der Umweltverträglichkeit in § 2 IV 1 und § 2 IV 2 EnWG geregelt. Zudem dient § 1 EnWG als Auslegungsdirektive für umweltrelevante Regelungen. Die Privilegierung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien erfolgt nach § 6 III EnWG, wobei kartellrechtliche und energieaufsichtsrechtliche Maßnahmen die Durchsetzung sichern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 191, ISBN 9783503058969
Ein sächsisches Abgrabungsgesetz wirft rechtliche Fragen zu Umweltrechtlichen Staatszielen der Landesverfassung, verfassungsrechtlichen Bindungen sowie zur Vereinheitlichung von Verfahren auf. Es berührt Bereiche wie Wasserrecht, Baurecht, Naturschutzrecht und UVP-Pflichtigkeit. Zudem werden Fragen zur “Sparsamkeit“ und “Nachhaltigkeit“ als abbauspezifische Versagungsgründe diskutiert. Die Schranken landesgesetzlicher Regelung und die Bewertung der Regelungsziele stehen ebenfalls im Fokus. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 211, ISBN 9783503058969