
Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht
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FAQ zum Buch
Eine einfache Gesellschaft im Ehegüterrecht ist eine Partnerschaft, in der Ehegatten ihre Vermögenswerte in einen gemeinsamen Topf geben. Die Vermögenswerte werden gemeinsam verwaltet, und jeder Ehegatte hat gleiche Rechte an den Erträgen. Es handelt sich um eine grundlegende Form der Vermögensgemeinschaft ohne zusätzliche Regelungen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 8, ISBN 9783727216206
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann vermieden werden, indem die Familienwohnung als einfache Gesellschaft erworben wird mit einem Ehevertrag zur Gewinn- und Verlustverteilung. Alternativ kann ein Ehegatte alleineigentümlich sein, wobei der andere möglicherweise investiert. Eine weitere Möglichkeit ist der Erwerb als Miteigentum mit Eigentumsquoten entsprechend den Finanzierungsverhältnissen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 21, ISBN 9783727216206
Der Nichteigentümer-Ehegatte hat gemäß Art. 164 ZGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung, der aus dem Arbeitserwerb des anderen Ehegatten stammt. Dieser Betrag kann in einem angemessenen Umfang beiden Ehegatten zugutekommen, insbesondere bei einer klassischen Aufgabenteilung. Die Verwendung des Betrags zur freien Verfügung wird als stillschweigende Vereinbarung betrachtet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 27, ISBN 9783727216206
Güterrechtliche Ansprüche werden durch die güterrechtliche Surrogation gesichert, bei der das Liquidationsergebnis den ursprünglichen Vermögenswerten entspricht und der entsprechenden Gütermasse zufällt. Aufwendungen und Einlagen werden zum Nominalwert zurückgezahlt und der Gütermasse zugeordnet, aus der sie stammen. Bei gemischten Ursprüngen erfolgt die Zuordnung nach dem Anteil im Gesellschaftsvermögen, wobei die andere Masse eine Ersatzforderung erhält. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783727216206