
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht. Band 6a. Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht : Art. 240 - 250 sowie Art. 327 und 328 StGB. - Schubarth, Martin [Hrsg.] und Marcel Alexander Niggli
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FAQ zum Buch
Amteiche Wertzeichen sind Siegel oder Stempel, die von öffentlichen Behörden zur Authentifizierung von Dokumenten oder Gegenständen verwendet werden. Die Fälschung solcher Wertzeichen ist gemäß § 146 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 320, ISBN 9783727297229
Die Strafbarkeit bei der Fälschung von amtlichen Zeichen wird durch §146 StGB geregelt, während Geld- oder Wertzeichen durch §147 StGB erfasst werden. Die Strafandrohung ist in beiden Fällen ähnlich, jedoch unterscheiden sich die konkreten Tatbestandsmerkmale. Bei amtlichen Zeichen ist die Verwendung in einem amtlichen Kontext entscheidend, bei Geld- oder Wertzeichen die Fälschung von Geld- oder Wertpapieren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 380, ISBN 9783727297229
Artikel 327 StGB regelt die Fälschung von Dokumenten, während Artikel 328 die Verwendung gefälschter Dokumente unter Strafe stellt. Beide Artikel sind zentral für die Ahndung von Fälschungshandlungen im rechtlichen Bereich. Sie definieren unterschiedliche Aspekte der Strafbarkeit im Zusammenhang mit gefälschten Schriftstücken. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 750, ISBN 9783727297229