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Recht gestern und heute - Joachim Hengstl; Ulrich Sick


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ISBN:9783447053877
Personen:
Zeitliche Einordnung:2006
Umfang:XXVII, 380 S
Format:; 25 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Wiesbaden : Harrassowitz
Schlagwörter:Haase, Richard ; Bibliographie
Alter Orient ; Recht ; Aufsatzsammlung
Rechtsstreit ; Beilegung ; Mediation ; Aufsatzsammlung

7784

Buchzusammenfassung:



Richard Haases Berufsalltag ist die richterliche Praxis gewesen, aus der er seinerzeit als Direktor des Amtsgerichts Leonberg in den Ruhestand getreten ist. Daneben war und ist er der Wissenschaft verbunden, und davon zeugen auch heute noch immer neue Veroffentlichungen, vor allem auf dem Gebiet des altorientalischen Rechts. Am 8. Juli 2006 feiert Richard Haase seinen 85. Geburtstag. Dieser Feiertag ist Anlass, zu seinen Ehren eine Festschrift herauszugeben, welche sein Wirken als Praktiker wie als Wissenschaftler in gleicher Weise wurdigt. Recht gestern und heute beschreibt die Tatigkeitsfelder des Jubilars und soll deshalb das Thema sein, abgerundet durch einige weitere Beitrage. Recht heute ware freilich uferlos. Die Herausgeber haben deshalb fur diesen Bereich den aktuellen Begriff der Mediation als Anknupfungspunkt gewahlt - eine Methode der Konfliktlosung, welche der Jubilar als ehemaliger Richter mit Interesse betrachten durfte. In den Rechten der Antike hat es an entsprechenden Losungen nicht gefehlt, und dies zeichnet sich in mehren Beitragen zu Recht gestern ab. Recht gesternWalter Sommerfeld: Der Beginn des offiziellen Richteramts im Alten OrientGerfrid G. W. Muller: Die Wirtschaft im Spiegel altorientalischer RechtssatzungenHans Neumann: Schuld und Suhne. Zu den religios-weltanschaulichen Grundlagen und Implikationen altmesopotamischer Gesetzgebung und RechtsprechungRaymond Westbrook: Witchcraft and the Law inthe Ancient Near EastRosel Pientka-Hinz: Der rabi sikkatum in altbabylonischer ZeitMichael Heltzer: A Royal Garantee with the Donation of ImmobilesJoachim Oelsner: Zu spatbabylonischen Ur-kunden aus Ur und dem Archiv der Familie gallabu BarbierEckart Otto: Volkerrecht und Volkerordnung in der Tora der Hebraischen Bibel in achamenidischer ZeitChristian Koch: Fremde im Dienst der Wieder-errichtung von Volksherrschaften in griechischen StadtstaatenArnaldo Maffi: Larbitrato nell esperienza giuridica greca e romanaJoachim Hengstl: Rechtspraktiker im griechisch-romischen AgyptenMatias Buchholz: Mediation in Petra im 6. Jh. n. Chr.: Der Papyrus P. Petra Inv. 83Boudewijn Sirks: Gutliche Einigung im Holland des 18. Jh.ZwischenraumUlrich Manthe: Ein Orakel aus dem 7. Jh.v. Chr.Wolfgang Ernst: Fritz Mauthner als Jurist Gottfried Schiemann: Das Studium der Rechtsgeschichte in einer anwaltsorientierten JuristenausbildungRecht heuteFriedwart A. Becker / Claus-Henrik Horn: Notwendige Regelungen eines deutschen MediationsgesetzesRenate Dendorfer: Mediation: alter Wein in neuen Schlauchen?Christian Duve: Das UNCITRAL Model Law on International Commercial Conciliation - ein Erfolgsmodell?Gilbert Gornig: Mediation und Vergleich im VerwaltungsprozessAndreas Hacke: Co-Mediation - Praktische und rechtliche UberlegungenMartina Lauenroth-Ziegler / Irene Wollenberg: Mediation - Instrument zur Erhaltung des Mit-telstandes?Heinrich Menkhaus: Alternative Streitbeilegung in Japan - Entwicklung bis zum ADR-Gesetz 2004Hans-Georg Monssen: Richtermediation - Die Justiz als Mitbewerber bei der gerichtsnahen MediationJorg Risse: Zwang zur Meditation? Einige verfassungsrechtliche UberlegungenDieter Rossner: Konfliktregelung im StrafrechtUlrich Sick: Die Mediation in Deutschland: regelungsfreier Raum oder ist eine gesetzliche Regelung erforderlich? Schlagwortregister - Quellenindex - Autoren



FAQ zum Buch



Im alten Orient gab es Alternativen zur gerichtlichen Streitbeilegung wie Arbitrage, Mediation und Entschädigung. Eldern oder Gemeinschaftsführern kam eine entscheidende Rolle bei der Lösung von Konflikten zu. Zudem wurden oft traditionelle Verträge oder schriftliche Vereinbarungen genutzt, um Streitigkeiten zu klären. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 3, ISBN 9783447053877

Im § 6 des Codex Hammurapi wurde der Diebstahl von Eigentum des Gottes und des Palastes mit der Todesstrafe bedroht, während § 8 bei Diebstahl von Vieh oder Schiffen des Palastes oder Tempeln eine Vermögensstrafe des 30fachen des Gestohlenen vorsah und nur subsidiär die Todesstrafe bei Zahlungsunfähigkeit. Die unterschiedlichen Strafen hingen laut Text von der Art des gestohlenen Guts ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 71, ISBN 9783447053877

Die Ausbeute wird als mager betrachtet, da es sich um einen Zeitraum von rund 400 Jahren handelt, und es keine gesiegelten Tonbullen gibt, die auf vergängliche Schrifträger hindeuten könnten. Dies fehlt zudem an Hinweisen dafür, dass diese die Stelle der Keilschrifttafeln eingenommen hätten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 109, ISBN 9783447053877

Laut dem Text muss ein österreichischer Mediator eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 400.000 Euro pro Versicherungsfall aufrechterhalten, ohne eine Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers während der Dauer seiner Eintragung in die Liste der Mediatoren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 366, ISBN 9783447053877

Der Text nennt § 10 Abs. 6 BImSchG als verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt für Mediation im Umweltrecht und § 5 Satz 4 UVPG, der die Einbindung von Dritten, wie Mediatoren, in die Erörterung von Vorhaben ermöglicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 281, ISBN 9783447053877

Die Einwände gegen die Co-Mediation können durch die klare Darstellung des zusätzlichen Nutzens des zweiten Mediators überwunden werden. Dieser Nutzen sollte anhand des konkreten Konflikts und der spezifischen Vorteile der Co-Mediation, wie eine bessere Strukturierung des Verfahrens und die Kompensation von Kosten durch Vorteile, verdeutlicht werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 293, ISBN 9783447053877

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