
Grenzenloses Erbrecht - Grenzen des Erbrechts : vom 19. bis 21. September 2002 / DACH, Europäische Anwaltsvereinigung e.V. Mit Beitr. von Peter Breitschmid ...
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Buchzusammenfassung:
Das Buch "Grenzenloses Erbrecht - Grenzen des Erbrechts" behandelt verschiedene Themen im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Es enthält Beiträge von verschiedenen Autoren, darunter Prof. Dr. Peter Breitschmid und Dr. Hans Rainer Künzle. Der Länderbericht Schweiz gibt einen Überblick über das nationale Erbrecht sowie das internationale Erbrecht in der Schweiz. Es werden auch Werkstattberichte präsentiert. Dr. Lothar Giesinger stellt das österreichische Erbrecht vor. Dabei werden Themen wie die gesetzliche Erbfolge, Erbschaftsregelungen zu Lebzeiten und die Nachlassabwicklung behandelt. Lie. iur. Martin Hornig gibt einen Überblick über die Grundzüge des liechtensteinischen Erbrechts und des internationalen Privatrechts (IPR). Im Länderbericht Deutschland werden die Grundsätze des deutschen Erbrechts erläutert. Es wird auch auf die gesetzliche Erbfolge, die Erbschaftsplanung mittels Verfügungen von Todes wegen und die vorweggenommene Erbfolge eingegangen. Dr. Elke Panzl beschäftigt sich mit dem Erbrecht in der Praxis, insbesondere dem österreichischen Nachlass mit Auslandsbezug. Es werden konkrete Fälle aus der Praxis vorgestellt und eine zusammenfassende Betrachtung sowie eine Entscheidungsübersicht gegeben. Stefan Stade behandelt das internationale Erbrecht im deutsch-französischen Kontext. Es wird auf die Frage des anzuwendenden Rechts und die Grundprinzipien des französischen Erbrechts eingegangen. Insgesamt bietet das Buch einen umfassenden Überblick über verschiedene Aspekte des Erbrechts in verschiedenen Ländern und gibt Einblicke in die Praxis des Erbrechts.
FAQ zum Buch
Die “Vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet die gegenseitige Einsetzung von Ehepartnern als Alleinerben in einem gemeinschaftlichen Testament. Zu den Instrumenten gehören formgültige, wechselbezügliche Verfügungen, die aufeinander abgestimmt sind. Die Wechselbezüglichkeit kann einseitig oder gegenseitig sein, wobei die Einsetzung eines Ehepartners als Erbe unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam wird, etwa bei Testierunfähigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften wie § 2229 und § 2270 BGB regeln die Wirksamkeit und Auslegung solcher Anordnungen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 258, ISBN 9783504655150
Der deutsche Erbschein wird in der Schweiz ohne weitere Formalitäten akzeptiert, sofern der Erblasser ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland ist. Bei nicht-deutschen Erblassern mit Wohnsitz in Deutschland ist ein auf Deutschland begrenzter Erbschein ausgestellt, weshalb die Erben die Notzuständigkeit in der Schweiz beanspruchen müssen. Zudem kann der Erbschein nicht genutzt werden, wenn der Erblasser ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist, es sei denn, er wird im Wohnsitzstaat anerkannt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 85, ISBN 9783504655150
Die Aufsichtsbehörde für den Willensvollstrecker im Kanton Bern ist der Regierungsstatthalter. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 169, ISBN 9783504655150
Der Text nennt als zulässige Auflagen das Verbot des Rauchens (wenn es nicht gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstößt), die Pflicht des Stradivari-Erben, seinen Kindern Geigenunterricht zu erteilen, sowie Bedingungen, die an eine Wiederverheiratung geknüpft sind, solange sie nicht das Recht auf freie Lebensgestaltung beeinträchtigen. Unzulässig sind dagegen Einschränkungen der Persönlichkeit, wie ein Heiratsverbot aufgrund der Konfession. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 49, ISBN 9783504655150
Der Willensvollstrecker hat aufgrund der rechtlichen Einschränkungen und der Aufsichtsbehörde nur geringe Entscheidungsfreiheit. Er muss sich als Beauftragter der Erben verstehen und mit diesen ins Einvernehmen setzen, um den vom Erblasser vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Dies führt zu einer statischen, konservativen Verwaltung, die nicht dynamisch und flexibel ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 53, ISBN 9783504655150
Der Bevollmächtigte hat keine Sonderrechte, da die Vollmacht nach dem Tod des Erblassers durch die Erben widerrufen werden kann. Zudem muss der Bevollmächtigte die Erben über seine Vertretungsmacht informieren, da er weiß, dass der Erblasser verstorben ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 56, ISBN 9783504655150