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Kausalitäts- und Täterschaftsprobleme bei der strafrechtlichen Würdigung pflichtwidriger Kollegialentscheidungen - Weißer, Bettina


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ISBN:9783428087945

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FAQ zum Buch



Der kausale Tatbeitrag ist entscheidend für die Beurteilung der Verantwortlichkeit, da jede Stimme für das pflichtwidrige Ergebnis eine zwingende Voraussetzung für den Verletzungserfolg darstellt. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird die Mittäterschaft durch sorgfaltswidrige kausale Beiträge, gemeinsame Sorgfaltspflicht und Bewusstsein der Kollegiumsmitglieder begründet. Der kausale Beitrag ist somit ein zentraler Faktor, um die gemeinsame Verantwortung im Rahmen der Entscheidungsfindung zu bestimmen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 171, ISBN 9783428087945

Die Mitverantwortlichkeit entfällt, wenn die Kollegiumsmitglieder gegen das pflichtwidrige Verhalten stimmen und somit keinen kausalen Tatbeitrag zur Entscheidung leisten. Zudem fehlt eine gemeinsame Willensübereinstimmung mit der Mehrheit, da die Dagegenstimmenden das Verletzerverhalten verhindern wollen und sich nicht mit der Entscheidung identifizieren. Eine Zurechnung der Verursachung des Verletzungserfolgs ist daher nicht möglich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 176, ISBN 9783428087945

Ein Kollegiumsmitglied, das gegen eine pflichtwidrige Entscheidung gestimmt hat, bleibt straflos. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Verhinderung der Umsetzung eines Beschlusses wird abgelehnt, da keine Garantenpflicht zur Verhinderung besteht. Das Vorliegen einer Garantenstellung ist nicht gegeben, und eine Kompetenzüberschreitung wäre nicht zumutbar. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 178, ISBN 9783428087945

Sukzessive Mittäterschaft im Kontext von Kollegialentscheidungen bezieht sich auf die Frage, ob das nachfolgende Verhalten eines Kollegiumsmitglieds, das der Mehrheitsentscheidung folgt, als tatbeziehender Beitrag gewertet werden kann. Die Entscheidung der Mehrheit ist für alle Mitglieder verbindlich, auch für die Minderheit. Das Wesen der Kollegialentscheidung liegt darin, dass die Mehrheit das nachfolgende Handeln aller bestimmt, weshalb ein individueller Strafverschulden aus dem Nachfolgeverhalten nicht angenommen wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 180, ISBN 9783428087945

Bei der Stimmenthaltung bei Kollegialentscheidungen können keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen, da die nicht teilnehmenden Kollegiumsmitglieder durch ein nachträgliches Votum die Mehrheitsverhältnisse nicht mehr beeinflussen können. Die fehlende Kausalität des Verhaltens für den Verletzungserfolg sowie die fehlende Tatherrschaft schließen eine Strafbarkeit aus. Die strafrechtliche Beurteilung beruht auf der Grundannahme, dass eine nachträgliche Einflussnahme nicht möglich ist. Dies gilt unabhängig von der Stimmverteilung, da die faktisch nicht gegebene Kausalität nicht ignoriert werden kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 208, ISBN 9783428087945

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