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Zurechnungsfragen beim mittäterschaftlichen Versuch.


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ISBN:9783428094691

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FAQ zum Buch



Die Einzellösung verlangt, dass jeder Mittäter durch sein eigenes Verhalten in die Versuchsphase gelangt, während die Gesamtlösung das Ansetzen des gesamten Mittäterschaftsversuchs betrachtet. Die Gesamtlösung setzt ein objektives Ansetzen aller Mittäter voraus, während die Einzellösung auf die subjektive Vorstellung jedes Täters abzielt. Beide Ansätze unterscheiden sich in der Bewertung des Verhaltens und der Strafbarkeit im Mittäterschaftsrahmen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 75, ISBN 9783428094691

Das Vorsatzdefizit eines Beteiligten beeinflusst die Bestimmung des Versuchsbeginns für andere Beteiligte nicht, da die Strafbarkeit jedes Beteiligten allein auf dessen eigene Handlungen und Vorsatz im Ausführungsstadium beruht. Die Mittätereigenschaft und die Deliktsverwirklichungsstufe sind voneinander unabhängige Strafbarkeitsmerkmale. Ein fehlender Vorsatz beim Zurechnungsempfänger ändert nichts an der bereits bestehenden Mittätereigenschaft und der Zurechnung der Beiträge. Die Entscheidung über den Versuchsbeginn hängt ausschließlich von den Handlungen und dem Vorsatz des jeweiligen Beteiligten ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 103, ISBN 9783428094691

Die Tatherrschaft spielt keine Rolle bei der Bestimmung des Versuchsbeginns, da die Abgrenzung der Beteiligungsformen nach dem Tatplan erfolgt, nicht nach bisherigen Handlungsbeiträgen. Der Tatplan ist das objektive Substrat für die Zuordnung, unabhängig von der eigenen Tätigkeit der Beteiligten. Auch die Innehabung der Tatherrschaft ohne äußere Tätigkeit ist relevant, weshalb der Versuchsbeginn nicht durch individuelle Handlungen, sondern durch den Plan definiert wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 60, ISBN 9783428094691

Die Hemmungsmacht eines Mittäters beeinflusst die Datierung des Versuchsbeginns nicht, da der Versuch nach § 22 StGB bereits mit einer Ansatzhandlung eines Mittäters einsetzt. Die Ausübung der Hemmungsmacht erfolgt durch Unterlassen und nicht durch aktive Tatbeiträge, was den Versuchsbeginn nicht beeinflusst. Die von Valdágua vorgenommene Datierung ist inkonsistent, da sie die Aktivität des Mittäters als Voraussetzung für die Versuchsdatierung verlangt, was mit der Theorie der Hemmungsmacht nicht übereinstimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 67, ISBN 9783428094691

Der Vergleich mit dem Agent provocateur soll zeigen, dass der Provozierte nur für sein eigenes Verhalten zur Verantwortung gezogen wird, nicht für Handlungen des Provokateurs. Im Fall des vorsatzlos handelnden Genossen beeinflusst das Fehlen des Vollendungswillens die Zurechnung nicht. Die Problematik des Agent provocateur hat keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit des Genossen, da die Zurechnungsmöglichkeiten unterschiedlich sind. Der Vergleich kann daher die Abweisung der Zurechnung im vorliegenden Fall nicht stützen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 126, ISBN 9783428094691

Ja, Fälle mit “vermeintlicher“ Mittäterschaft entstehen, wenn Beteiligte subjektiv von einer Mittäterschaft ausgehen, obwohl der beteiligte Akteur kein Tatentschluss besaß. Dies gilt, wenn das Vorsatzdefizit bereits im Planungsstadium vorlag und das Verhalten äußerlich mit der Tatplanung übereinstimmte. Die Zurechnung erfolgt trotz fehlender objektiver Voraussetzungen aufgrund der subjektiven Wahrnehmung der Beteiligten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 127, ISBN 9783428094691

Der Tatplan beeinflusst die Qualifikation der Beteiligung, indem er die Rolle des Beteiligten im Versuchsstadium definiert. Bei versuchter Tat kann eine Ex-post-Betrachtung nicht erfolgen, sodass der Tatplan maßgeblich für die Zuordnung der mittäterschaftlichen Rolle ist. Das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium verhindert nicht die Qualifikation der Beteiligung, da der Tatplan die strafrechtliche Bewertung bestimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 71, ISBN 9783428094691

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