
Pflichtdelikt und Beteiligung. - Javier Sánchez-Vera
Netto: 30,33 €32.45€
inkl. MwSt. zzgl. Versand
Bearbeitungszeit: 3 Werktage
Sofort lieferbar (auf Lager)
1x Stück verfügbar
Artikelzustand Mangelware (nachgebunden):
- Stark gebrauchter Zustand / Mangelware
- Buchrücken fehlt und wurde nachgebunden per Maschine
- Seiten können fehlen, weil die Prüfung aller Seiten zu Zeit intensiv ist
- Cover Seiten können vom Text abgeschnitten sein
- Vereinzelte Seiten können lose sein
- Blattübergänge können unterschiede haben
- Es sind Jahrzehnte alte Bücher, nichts für z.B. Allergiker oder anspruchsvolle Kunden
FAQ zum Buch
Pflichtdelikte sind Unterlassungsstraftaten, bei denen ein Täter aufgrund einer rechtlichen Pflicht handeln muss und durch die Unterlassung eine Straftat begibt. Sie werden definiert als Delikte, bei denen die Täterschaft nicht durch soziale Tatherrschaft, sondern durch die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht erkannt wird. Die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt hier nicht über das Kriterium der sozialen Tatherrschaft, sondern über die Existenz einer konkreten Handlungspflicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 43, ISBN 9783428096121
Bei der Strafzumessung hat die “soziale Tatherrschaft“ unterschiedliche Relevanz. Bei Unterlassungsdelikten mit sozialer Tatherrschaft, wie bei einer Mutter, die ihr Kind verhungern lässt, kommt es zu keiner Strafmilderung. Fehlt die soziale Tatherrschaft, etwa bei einem Polizisten, der eine Tat nicht verhindert, kann eine Strafmilderung in Betracht gezogen werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 45, ISBN 9783428096121
Die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen wird in der Literatur aufgrund von Automatisierungen kritisch hinterfragt, da sich die Verantwortlichkeit nicht mehr allein auf konkrete Körperbewegungen beschränkt. Das Beispiel des Arbeiters, der bei Störungen nicht eingreift, zeigt, dass Unterlassungen in automatisierten Prozessen zunehmend als gleichwertig zu positivem Tun angesehen werden. Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen verflüchtigt sich, was zu einer erhöhten Bedeutung von Unterlassungsdelikten führt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 51, ISBN 9783428096121
Die Lehre vom Pflichtdelikt wird durch Herrschaftsdelikte beeinflusst, da sie die Frage aufwerfen, ob Unterlassungsdelikte notwendigerweise Pflichtdelikte sind. Herrschaftsdelikte betonen, dass Pflichten aus organisatorischen Erwartungen und Rollenverantwortungen entstehen, nicht aus individueller Kenntnis von Regelungen. Dies unterstreicht, dass Pflichtdelikte auf spezifischen, rechtlich zugewiesenen Pflichten beruhen, während andere Unterlassungen rechtlich irrelevant bleiben können. Die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen wird dadurch in Frage gestellt, da Pflichten nur dann bestehen, wenn sie durch Organisationen oder gesellschaftliche Strukturen definiert sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 53, ISBN 9783428096121
Das Prinzip “neminem laede“ begründet die grundlegenden negativen Pflichten, die sich auf das Vermeiden von Schaden für andere beschränken. Es ist die wichtigste Pflicht, da sie das Zusammenleben in der Gesellschaft ermöglicht und lediglich in der Unterlassung von Handlungen besteht. Dieses Prinzip bildet die Grundlage für Handlungspflichten, die auf der Verbotenheit von Schadenszufügungen beruhen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 67, ISBN 9783428096121
Die Lehre von den Pflichtdelikten wird kritisch gesehen, da sie positive Institutionen als Grundlage für rechtliche Pflichten ansetzt, was als unzulässige Moralisierung des Rechts angesehen wird. Kritiker argumentieren, dass solche Pflichten zu vage seien, um rechtliche Normen zu bilden, und dass die Verantwortlichkeit nicht auf der Organisation des Täters beruhe. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 102, ISBN 9783428096121
Bei Pflichtdelikten wird die Beteiligung anhand der Tatherrschaft bestimmt, die entweder durch eine eigene Körperbewegung oder eine bereits bestehende Beherrschung des sozialen Feldes gekennzeichnet ist. Schünemann betont, dass die Herrschaft stets „aktuell“ sein muss, um die Entscheidungsmacht des Täters zu reflektieren. Dieses Modell vermeidet eine Moralisierung des Strafrechts und setzt auf die konkrete Kontrolle über das Geschehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 126, ISBN 9783428096121
§ 28 StGB sieht zwei unterschiedliche Regelungen für die Beteiligung eines Extraneus an einem Pflichtdelikt vor. Nach Abs. 2 haben die persönlichen Verhältnisse des Täters keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Gehülfen, während Abs. 1 dennoch einen Einfluss vorsieht, da der Beteiligte nach dem Strafrahmen des vom positiv Verpflichteten begangenen Delikts bestraft wird. Dies spiegelt eine Spannung zwischen zwei Lösungsansätzen wider, die im Lichte der Lehre vom Pflichtdelikt diskutiert werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 180, ISBN 9783428096121