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Rasterfahndung. - Siebrecht, Michael


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ISBN:9783428087327

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FAQ zum Buch



Bei der Rasterfahndung werden personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen Daten abgeglichen, die zur Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr gespeichert sind. Es handelt sich um Daten, die in polizeiinternen Dateien für die Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr gespeichert werden. Die Regelung erlaubt den Datenabgleich, sofern ein gemeinsamer Datenzweck besteht. Schutzvorkehrungen und Beteiligungsrechte fehlen laut Text. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 147, ISBN 9783428087327

Das Zweckbindungsprinzip besagt, dass Strafverfolgungsdaten nur für den beim Datenerhebungszweck festgelegten Zweck verwendet werden dürfen. Eine Weitergabe oder Verwertung der Daten über diesen Zweck hinaus verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Legitimation der Datenverwendung innerhalb des ursprünglichen Zwecks ergibt sich aus der gesetzlichen Datenerhebungsermächtigung, die für den Betroffenen vorhersehbar ist. Das Prinzip zielt darauf ab, die Gefahr der Zweckentfremdung durch unzulässige Datenweitergabe zu vermeiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 148, ISBN 9783428087327

Die Verwendung von Daten bei der Rasterfahndung ist eingeschränkt, wenn sie ohne richterliche Bestätigung erhoben wurden und rechtswidrig sind. Der Tatrichter entscheidet in der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Beweismittel. Zudem müssen Datenträger nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückgegeben und übertragene Daten gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 135, ISBN 9783428087327

Bei der Rasterfahndung sind schwerwiegende Straftaten von erheblicher Bedeutung als Anlaßtaten relevant. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. Der Verdachtsgrad muss mindestens dem in § 111 und § 163d StPO verwendeten entsprechen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 113, ISBN 9783428087327

Der Richter entscheidet ausschließlich über die gesetzliche Zulässigkeit der Rasterfahndung und prüft dabei den Verdacht einer Anlaßstraftat von erheblicher Bedeutung, die Unverzichtbarkeit der Maßnahme sowie die Konkretisierung des zur Übermittlung Verpflichteten. Er darf die Maßnahme nicht ablehnen, weil sie ermittlungstaktisch unzweckmäßig erscheint. Die Staatsanwaltschaft entscheidet eigenständig über die Zweckmäßigkeit der Rasterfahndung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 129, ISBN 9783428087327

Die Differenzierung erfolgt durch die Zweckbindung: Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsdaten sind datenschutzrechtlich nicht trennbar, da sie im gleichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft liegen. Gefahrenabwehrdaten sind dagegen ausschließlich auf den Bereich der Gefahrenabwehr begrenzt. Zwischen Strafverfolgung (inkl. Strafvollstreckung) und Gefahrenabwehr besteht keine eindeutige Zweckeinheit, da die Datenerhebungsermächtigungen dies nicht vorsehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 153, ISBN 9783428087327

Bei der Rasterfahndung ist eine richterliche Anordnung nach § 98b Abs. 1 S. 1 StPO erforderlich, wobei der Ermittlungsrichter die gesetzliche Zulässigkeit prüft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet eigenständig über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Der Richter muss den Verdacht einer Anlaßstraftat von erheblicher Bedeutung, die Unzulänglichkeit anderer Maßnahmen und die Konkretisierung des Verantwortlichen prüfen. Er darf die Anordnung nicht ablehnen, wenn sie ermittlungstaktisch unzweckmäßig erscheint. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 129, ISBN 9783428087327

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