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Vertragswidrigkeit der Sachleistung : eine Untersuchung zum europäischen Privatrecht / Andrea Sandrock


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ISBN:9783161481192
Personen:
Zeitliche Einordnung:2003
Umfang:XVII, 359 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Europäische Union ; Schuldner ; Leistung <Recht> ; Mängelhaftung ; Rechtsvergleich

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Buchzusammenfassung:



Die Leistung einer vertragswidrigen Sache ist der häufigste und schwierigste Fall der Nichterfüllung bei einer Vielzahl von Vertragstypen. Die bisherigen Bemühungen um ein europäisches Vertragsrecht beziehen sich zumeist nur auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht oder den Warenkauf. Andrea Sandrock befaßt sich aus rechtsvergleichender Sicht mit der Frage, ob die Haftung für die Sachqualität unabhängig vom Vertragstyp einheitlichen Grundsätzen folgt. Dabei werden die gängigen Themen der Sachmangelhaftung bei Kauf-, Miete- und Werkvertrag aufgegriffen (u.a. Begriff der Vertragswidrigkeit, Haftungsausschluß, Fristen, Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Minderung, Vertragsauflösung, Schadensersatz). Der Rechts- und Meinungsstand nationaler Rechte (Deutschland, England, Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweiz) und internationaler Regelwerke (CISG, Lando-Prinzipien, Verbrauchsgüterkauf-RiL) wird ermittelt und zu einem europäischen Bild zusammengefügt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß in vielen Punkten keine Unterschiede zwischen den behandelten Vertragstypen bestehen und die verbleibenden Differenzen nur zum Teil sachlich berechtigt sind.



FAQ zum Buch



Die Ersatzvornahme ist die gerichtliche Anordnung der Erfüllung einer Vertragspflicht anstelle von Schadensersatz. Sie ist zulässig, wenn das Gericht in seiner Entscheidungsfreiheit dies wählt, jedoch nicht, wenn weder der Gläubiger die Erfüllung verlangt noch der Schuldner sie anbietet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 190, ISBN 9783161481192

Die Herabsetzung der Gegenleistung erfolgt durch die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, wobei die rechtliche Grundlage entweder vollstreckungsrechtlich oder materiell-rechtlich gesehen wird. Bei der vollstreckungsrechtlichen Lösung erfolgt ein zweistufiges Vorgehen: zuerst Klage auf Mangelbeseitigung, anschließend Kostenersatz durch Dritte. Im materiellen Zivilrecht kann der Gläubiger direkt Kostenersatz verlangen, ohne vorherige Klage auf Naturalerfüllung. Die Berechnungsmethoden orientieren sich an den tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 209, ISBN 9783161481192

Das französische, das frühere deutsche Kaufrecht sowie das schweizerische Recht des Stückkaufs und das schweizerische Werkvertragsrecht ermöglichen dem Käufer eine sofortige Minderung ohne vorherige Nachbesserung durch den Verkäufer. Das schweizerische Werkvertragsrecht nimmt dabei eine Sonderstellung ein, da dem Sachschuldner kein Recht zur Nacherfüllung zusteht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 237, ISBN 9783161481192

Im französischen Recht gilt eine regelmäßige Frist von zehn Jahren für Ansprüche aus einem Vertrag mit Beteiligung eines Kaufmanns, während für andere Fälle eine dreißigjährige Frist gilt. Der Fristbeginn ist die Fälligkeit des Anspruchs. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 170, ISBN 9783161481192

Die Schwierigkeit besteht darin, dass das Fehlen vereinbarter Eigenschaften dazu führen kann, dass die gelieferte Sache einer anderen Gattung zugeordnet wird. Die Grenzziehung zwischen Artabweichung und Mangel ist praktisch oft kaum möglich, da die Gewährleistungsregeln auch die Abwesenheit von Eigenschaften erfassen. Dies führt zu einer Verwischung der Konturen zwischen beiden Begriffen, wie in der kontinentalen Kaufrechtsliteratur kritisch hervorgehoben wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 95, ISBN 9783161481192

Das Sale of Goods Act 1979 enthält Regeln über den Inhalt eines Kaufvertrages, insbesondere implizierte Vereinbarungen. Es ist nur anwendbar, wenn ein Vertrag unter die Definition des Kaufvertrages in § 2(1) des Gesetzes fällt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 28, ISBN 9783161481192

Das subjektive Verständnis des Schuldners ist nach dem kontinentaleuropäischen Recht unerheblich. Entscheidend ist, wie eine objektive Person in der Position des Schuldners die Erklärung interpretieren würde, nicht, wie der individuelle Schuldner sie tatsächlich verstanden hat. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 85, ISBN 9783161481192

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