
Der Urheberrechtsschutz für Architektenleistungen - Sabine Engel
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FAQ zum Buch
Die Zerstörung eines Architektenwerks ist nicht grundsätzlich zulässig. Sie ist nur zulässig, wenn ein beachtenswertes Motiv dafür besteht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse am vollständigen Fortbestand des Gesamtwerks, sondern ausschließlich die konkrete geistige Schöpfung. Die Vernichtung einzelner Werkstücke ist nicht unzulässig, wenn sie isoliert betrachtet werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 93, ISBN 9783830506485
Bei der Vernichtung eines Bauwerks werden die geistigen Interessen des Urhebers und die Interessen des Eigentümers abgewogen. Dabei ist zu prüfen, ob die durch die Vernichtung gefährdeten geistigen Interessen des Urhebers berechtigt sind und ob die Umstände des Eigentümers die Vernichtung rechtfertigen. Die Gleichgewichtigkeit beider Interessen ist innerhalb der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 98, ISBN 9783830506485
Die Vernichtung von Originalen und Vervielfältigungsstücken wird unterschiedlich bewertet, da das Integritätsinteresse des Urhebers bei der Zerstörung einzelner Vervielfältigungsstücke geringer verletzt wird, wenn vergleichbare Objekte vorhanden sind. Bei der Vernichtung von Modellen ist es nicht ausreichend, auf die Verkörperung des Schutzgegenstands in anderen Formen zu verweisen. Ein absolutes Vernichtungsverbot gilt für Pläne und Entwürfe, wenn sie allein zur Wiedererrichtung eines Bauwerks dienen. Die Zulässigkeit der Vernichtung hängt zudem von der Anzahl der Werkstücke und der individuellen Gestaltungshöhe ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783830506485
Architektenverträge unterliegen der Einschränkung, dass das Urheberrecht, insbesondere die Urheberpersönlichkeitsrechte, grundsätzlich nicht übertragbar ist. Ausnahmen gelten lediglich bei der Erbauseinandersetzung. Stattdessen können durch Rechtsgeschäft Nutzungsrechte eingeraumt werden, die sich von den Verwertungsrechten unterscheiden. Die Übertragung von Verwertungsrechten und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen unter Lebenden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 111, ISBN 9783830506485
Ein Architekt kann seine Urheberpersönlichkeitsrechte nur in begrenztem Umfang vertraglich einschränken, solange dies den unantastbaren Kern des Rechts nicht berührt. Vertragsklauseln, die weitreichende Eingriffe ermöglichen, sind unzulässig, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Urhebers verletzen. Die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit ist möglich, wenn der Bauherr den Entwurf genehmigt, jedoch nicht, wenn sie die grundlegenden Rechte des Architekten untergräbt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 121, ISBN 9783830506485
Der Architekt hat bei Nachbauten Rechte, die vom Umfang des ursprünglichen Auftrags abhängen. Bei begrenzten Planungsleistungen (z. B. Leistungsphasen 1–4) wird in der Regel eine Nachbaubefugnis des Bauherrn angenommen. Bei umfassenden Aufträgen behält der Urheberarchitekt seine Nutzungsbefugnisse und kann die Weiterverwertung seiner Pläne nicht untersagen. Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt nur, wenn der Architekt dies ausdrücklich zulässt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 140, ISBN 9783830506485
Bei einer Kündigung des Architektenvertrags endet das Nachbaurecht des Architekten. Werden Nutzungsrechte bereits erteilt, bleiben diese beim Bauherrn. Eine vorherige Weiterübertragung an Dritte bleibt ebenfalls bestehen. Bei Verschulden des Architekten erwirbt der Auftraggeber die Nutzungsbefugnisse nicht automatisch, sondern der Architekt ist schadensersatzpflichtig. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 149, ISBN 9783830506485