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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit fr die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten in Unternehmen - Thorsten Alexander


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ISBN:9783825505417
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang:XXVI, 357 S
Format:; 21 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Herbolzheim : Centaurus-Verl.
Schlagwörter:Deutschland ; Unternehmen ; Verkehrssicherungspflicht ; Unternehmensleitung ; Garantenstellung

2907

Buchzusammenfassung:



Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten in Unternehmen zielt darauf ab, dass Gefahren für Rechtsgüter Dritter oder der Umwelt, die durch den Betrieb eines Unternehmens, durch ausgelieferte Produkte oder durch Handlungen von Unternehmensangehörigen entstehen können, abgewendet werden. Diese Verantwortlichkeit kann auf unterschiedlichen Hierarchiestufen bestehen. Wegen des Grundsatzes der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung haften deren Mitglieder für die Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten täterschaftlich, wobei für jedes Mitglied das Vorliegen einer Pflichtverletzung geprüft werden muss. Für den Umfang der jeweiligen Pflichten ist insbesondere eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsleitung relevant. Sollten die Geschäftsleitungsmitglieder andere Unternehmensmitarbeiter mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten betraut haben, so ergeben sich bei der Übertragung spezielle Pflichten, denen die Deleganten genügen müssen. Hierbei ist in der Praxis auch die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG von großer Bedeutung. Die Mitarbeiter können sich ihrerseits bei Nichterfüllung der übernommenen Aufgaben strafbar machen. Ausführungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten, zur Verantwortung im Konzern sowie zur zwischenbetrieblichen Ausführungsübertragung runden die Darstellung ab. Insgesamt soll aufgezeigt werden, wie sich die Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten in Unternehmen gestaltet und auf welche Weise eine Konkretisierung dieser Pflichten vorgenommen werden kann. Das Buch richtet sich daher neben Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten auch an Rechtsabteilungen von Unternehmen.



FAQ zum Buch



Die Garantenpflicht wird anhand der Kriterien des § 35 StGB konkretisiert, da der Gesetzgeber dort festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen ein normkonformes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Dieses Konkretisierungsgebot schließt reine Vermögensinteressen des Arbeitgebers aus. Die Zumutbarkeit des Verhaltens wird somit im Rahmen der Fahrlässigkeitsschuldprüfung überprüft. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 82, ISBN 9783825505417

Der Hersteller ist gemäß dem Text nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten in der Warenherstellung erfüllt wurden und keine konkreten Schadensmeldungen vorliegen. In diesem Fall scheidet aufgrund der “ultima ratio“-Vorgabe des Strafrechts eine Strafbarkeit aus, da einzelne Produktionsfehler („Ausreißer“) nicht vollständig ausgeschlossen werden können und somit kein Verschulden vorliegt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 89, ISBN 9783825505417

Die Gruppendynamik führt zu einem Konformitätsdruck, der das individuelle Verhalten beeinflusst. Gruppensanktionen und die Angst vor Ausschluss verstärken dies, wodurch ein Klima entsteht, das Delikte zugunsten des Kollektivs erleichtert. Kollektiv gebilligte Taten werden häufig als kollektivgesteuert wahrgenommen, nicht als individuelle Handlungen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 59, ISBN 9783825505417

Die Arbeit wurde im Wintersemester 2004/2005 an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth als Dissertation angenommen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 7, ISBN 9783825505417

Der Text erklärt, dass bei der Mittäterschaft nicht jeder einzelne Tatbeitrag kausal mit dem Erfolg verknüpft sein muss. Stattdessen reicht es aus, dass die gemeinschaftlich begründete oder erhöhte Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert wird. Nicht verwirklichte Tatbeiträge der anderen Mittäter können dem einzelnen Mittäter zugerechnet werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 195, ISBN 9783825505417

Die Verletzung der Aufsichtspflicht wird als „wesentlich“ angesehen, wenn das Risiko von Zuwiderhandlungen erheblich erhöht wird, weil die erforderliche Aufsicht außer Acht gelassen wurde. Zudem muss die Zuwiderhandlung bei Vornahme der Aufsichtsmaßnahme „mit großer Wahrscheinlichkeit“ verhindert worden sein, nicht nur eine Sicherheitsgrenze überschritten werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 292, ISBN 9783825505417

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