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Grenzen der normativierenden Strafrechtsdogmatik. - Küpper, Georg


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ISBN:9783428070183
Personen:
Zeitliche Einordnung:1990
Umfang:233 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 10 Philosophie
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Strafrechtstheorie ; Normativismus

3089

Buchzusammenfassung:



The authors Habilitationsschrift--Universitèat zu Kèoln, 1989/90.



FAQ zum Buch



Der Grundsatz der Akzessorietät besagt, dass die Teilnahme in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Haupttat steht. Die Grenzen der Akzessorietät, ob streng oder limitiert, sind sachlogisch vorgegeben, doch der Gesetzgeber hat Spielraum für die konkrete Abgrenzung. Die Natur der Sache begründet, dass eine Teilnahme stets auf eine zwecktätige Haupttat bezogen sein muss, wobei die Intentionalität der Haupttat nicht zwingend vorausgesetzt wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 141, ISBN 9783428070183

Die “Funktionalisierung“ der Schuldkategorie bezeichnet die Einflussnahme kriminalpolitischer Strafzweckerwägungen auf den Begriff der Schuld. Nach Roxins Konzeption werden präventive Gesichtspunkte dazu genutzt, den Schuldbegriff zu füllen. Dies führt dazu, dass das traditionelle Schuldprinzip in eine Krise gerät, da die Schuld nicht mehr allein auf individueller Schuld, sondern auch auf voraussetzungslosen Strafzwecken basiert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 152, ISBN 9783428070183

Das Schuldprinzip wird kritisch gesehen, da es mit Strafzwecken unvereinbar sei und zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führen könne, etwa auch bei Schuldunfähigen. Zudem bestehen Unsicherheiten, wann präventive Erfordernisse über die Tatschuld hinaus Strafbarkeit rechtfertigen, was die Klarheit des Schuldurteils gefährde. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 157, ISBN 9783428070183

Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ist die entscheidende Grenzlinie zwischen Schuld und Nichtschuld. Sie bezeichnet, ob der Täter die Fehlvorstellung über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns vermeiden konnte. Wenn dies möglich war, kann ein geminderter Schuldvorwurf erhoben werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 164, ISBN 9783428070183

Der Begriff bezeichnet das Verhalten eines Täters, der aus Gewissensgründen oder seelischer Erschütterung von seiner kriminellen Handlung abweicht. Dieser Abfall von den „Normen der Verbrechervernunft“ zeigt, dass der Täter nicht mehr im Einklang mit der typischen Rationalität eines Verbrechers handelt. Stattdessen wird sein Rücktritt als freiwillig und als Rückkehr zur Legalität angesehen, was eine Straffreiheit rechtfertigt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 181, ISBN 9783428070183

Der Grundsatz der objektiven Zurechnung besteht darin, eine Beziehung zwischen dem Täterverhalten und dem Erfolg herzustellen, um zu prüfen, ob der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden kann. Entscheidend ist, ob der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen und diese Gefahr sich in dem konkreten Fall realisiert hat. Dieser Grundsatz dient dazu, Unrecht von Unglück zu unterscheiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 83, ISBN 9783428070183

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