
Staatshaftung in Argentinien / Ulf Junge - Junge, Ulf
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Buchzusammenfassung:
Argentinien hat eine für Rechtsvergleichung besonders interessante Rechtsordnung. Die Zivil- und Verwaltungsrechtslehre betrachten dort nämlich das auf der Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Recht angesiedelte Staatshaftungsrecht jeweils als Teil der eigenen Disziplin. Da zudem gesetzliche Regelungen nur ausnahmsweise bestehen, hat sich eine ungewöhnlich intensive Diskussion zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtslehre entwickelt. Diese Diskussion setzt sich in einer facettenreichen Rechtsprechung fort, deren Analyse und Systematisierung besondere Bedeutung zukommt. Ulf Junge macht deutlich, daß die Rechtsprechung im Bereich der Staatshaftung nahezu alle Höhen und Tiefen der argentinischen Geschichte widerspiegelt. Er belebt die Materie dadurch, daß er den Sachverhalt, der den Gerichtsentscheidungen jeweils zugrunde liegt, kurz umreißt.
FAQ zum Buch
Der Staat haftet für rechtmäßiges Verwaltungshandeln, wenn ein subjektives Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse verletzt wird. Die Verletzung eines rechtlichen Interesses ist zugleich Prozessvoraussetzung und Sachrechtliche Voraussetzung. Es muss ein konkreter Anspruch oder ein indirekt geschützter Adressatenkreis betroffen sein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 134, ISBN 9783161479038
Die Gefährdungshaftung des Staates tritt ein, wenn Schäden die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und ein Sonderopfer vorliegt. Dabei ist die Schadensersatzpflicht nur dann gegeben, wenn die Lasten über typische öffentliche Interessen oder allgemeine Lebensrisiken hinausgehen. Geringfügige Beeinträchtigungen durch staatliches Handeln gelten als Teil des gesellschaftlichen Lebens und sind nicht entschädigungspflichtig. Die Beurteilung erfolgt anhand vergleichbarer Situationen, nicht im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 163, ISBN 9783161479038
Im Staatshaftungsrecht wird ein Schadensausgleich nicht auf der Rechtswidrigkeit der Handlung beruhen, sondern auf der durch die staatliche Tätigkeit entstehenden Gefahr. Die Haftung ergibt sich aus der Notwendigkeit, Schäden zu ersetzen, die durch gefährliche staatliche Aktivitäten entstehen, unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Handelns. Die Rechtsprechung erkennt jedoch keine allgemeine Gefährdungshaftung an, sondern unterscheidet zwischen Haftung für rechtswidriges und rechtmäßiges Handeln. Die theoretische Forderung nach einer allgemeinen Gefährdungshaftung wurde von der Rechtsprechung nicht übernommen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 188, ISBN 9783161479038