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Lebensschutz am Lebensende : das Grundrecht auf Leben und die Hirntodkonzeption - Rixen, Stephan


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ISBN:9783428097272
Personen:
Zeitliche Einordnung:1999
Umfang:471 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 16 Politik ; 33 Medizin ; 10 Philosophie
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland ; Hirntod ; Recht auf Leben
Deutschland ; Hirntod ; Strafrecht ; Verfassungsrecht ; Rechtsdogmatik

327

Buchzusammenfassung:



Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung Der Hirntod ist der Tod des Menschen kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem offenen Menschenbild des Grundgesetzes, das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.



FAQ zum Buch



Der Hirntod ist der irreversible Ausfall des Hirns als Ganzes, der das Ende des integrierten Lebensprozesses markiert. Die Erstbeschreibung des Hirntodes als Phänomen ist im Kontext der intensivmedizinischen Bedingungen entstanden. Das genaue Datum der „Entdeckung“ wird im Text nicht genannt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 188, ISBN 9783428097272

Die Rezeption des Hirntodkonzepts in der Strafrechtslehre wird in drei Phasen unterschieden: zunächst als unproblematischer Tod (1871 bis Ende der 60er Jahre), dann als unproblematischer Hirntod (Ende der 60er bis Anfang der 90er Jahre) und schließlich als problematischer Hirntod seit den Ereignissen um das „Erlanger Baby“. Jede Phase spiegelt eine typische „Stimmung“ wider, die das Verständnis des Todesbegriffs und die Rolle des Rechts bei seiner Definition prägt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 72, ISBN 9783428097272

Das Bundesverfassungsgericht verbindet den Lebensbegriff des Art. 2 II 1 Var. 1 GG mit der biologisch-natürlichen Dimension des Lebens. Es betrachtet „Leben“ als biologisches Phänomen, das die Grundrechtsgarantie voraussetzt. Die Wortverwendungspraxis des Gerichts unterstreicht diesen somatisch-biologischen Bezug, ohne den normativen Sinn der Garantie vollständig zu klären. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 279, ISBN 9783428097272

Die Transplantationsgesetzgebung der 70er Jahre griff das Hirntodkonzept auf, ohne den Begriff explizit zu verwenden. Sie basierte auf medizinischen Kriterien zur Todesfeststellung, wobei der Hirntod als entscheidender Zeitpunkt anerkannt wurde. Der Gesetzentwurf betonte die objektive Feststellung des Todes, ohne rechtliche Normen für den Todesbegriff festzulegen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 98, ISBN 9783428097272

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