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Organuntreue: Das Mannesmann-Verfahren als Exempel? - Schünemann, Bernd


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ISBN:9783830508175
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:69 S
Format:; 21 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : BWV, Berliner Wiss.-Verl.
Schlagwörter:Deutschland ; Wirtschaftskriminalität ; Organ <Recht> ; Untreue
Deutschland. Bundesgerichtshof ; Rechtsprechung ; Mannesmann AG ; Untreue

4734

Buchzusammenfassung:



Das Buch "Organuntreue: das Mannesmann-Verfahren als Exempel?" von Bernd Schünemann behandelt verschiedene kriminalpolitische und strafrechtsdogmatische Aspekte im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsverbrechen in entwickelten Industriegesellschaften. Es werden dogmatische Feinheiten diskutiert, die jedoch keine kriminalpolitische Bedeutung haben. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage der Täterqualifikation, insbesondere ob Gesellschafter als faktische Geschäftsführer oder stets taugliche Täter angesehen werden sollten. Des Weiteren werden Probleme der Pflichtverletzung behandelt, sowohl in Bezug auf die Ausübung von Herrschaft als auch in Bezug auf schlichte Schuldnerpflichten. Dabei wird das Verhältnis zum Zivilrecht am Beispiel der Spendenuntreue untersucht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den spezifischen Problemen des Vermögensnachteils. Im zweiten Kapitel wird der Mannesmann-Fall als Exempel herangezogen. Es wird die kriminalpolitische Bedeutung dieses Falls beleuchtet und der zugrunde gelegte Sachverhalt detailliert dargestellt. Es werden Ermessensfehler bei der Festsetzung des "appreciation award" diskutiert und Zuständigkeitsmängel aufgezeigt. Zudem wird der Vermögensnachteil und der Untreuevorsatz im Zusammenhang mit dem Mannesmann-Fall behandelt. Insgesamt bietet das Buch eine umfassende Analyse des Themas Organuntreue und des Mannesmann-Falls als exemplarisches Beispiel. Es richtet sich an Leser, die sich für kriminalpolitische und strafrechtsdogmatische Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftsverbrechen interessieren.



FAQ zum Buch



Die kriminalpolitischen und strafrechtsdogmatischen Brennpunkte des Wirtschaftsverbrechens liegen in der Trennung von Anteilseignerstellung und Vermögensverwaltung, der Unmöglichkeit einer engmaschigen Kontrolle durch die Komplexität wirtschaftlicher Vorgänge und der Reduktion gesellschaftlicher Werte auf die Ertragskategorie Geld. Die Organuntreue ist dabei als exemplarische Ausprägung des Wirtschaftsverbrechens herausgestellt. Diese Strukturen führen dazu, dass Amtsträger in der postmodernen Gesellschaft ähnliche Machtpositionen einnehmen wie politische Machthaber. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 7, ISBN 9783830508175

Die dogmatischen Feinheiten bezüglich des Verhältnisses von Missbrauchstatbestand und Treubruchtatbestand haben bei der Organuntreue keine kriminalpolitische Bedeutung, da die fremdnützige Vermögensfürsorgepflicht bereits implizit angenommen wird. Die monistische Theorie des BGH, die den Missbrauchstatbestand auf eine fremdnützige Rechtsbeziehung beschränkt, spielt für die Organuntreue keine Rolle. Grammatische und historische Argumente im Zusammenhang mit der Auslegung des Relativsatzes erübrigen sich in diesem Kontext. Die kriminalpolitische Relevanz solcher Feinheiten bleibt daher eingeschränkt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 11, ISBN 9783830508175

Die Täterqualifikation bei Gesellschaftern hängt davon ab, ob sie als faktische Geschäftsführer handeln, da der Gesetzgeber bereits 1933 ein „Treueverhältnis“ zur Begründung der Täterschaft anerkannte. Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers ist nicht künstlich erweitert, sondern verdeutlicht das Unrecht der Schädigung fremden Vermögens durch zweckwidrige Ausübung anvertrauter Herrschaft. Der Gesetzgeber betonte, dass es auf die tatsächliche Einnahme der Stellung mit Einverständnis des ursprünglichen Normadressaten ankommt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 15, ISBN 9783830508175

Der Untreuevorwurf im Strafrecht basiert auf einem eigenständigen Unrechtskern, der die Verletzung des fremden Vermögens von innen heraus und die Herrschaftsposition über dieses Vermögen voraussetzt. Die zivilrechtliche Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen ist dabei ein sekundäres Phänomen, das parallel zur strafrechtlichen Treupflicht verläuft. Das Strafrecht ist nicht zivilrechtsakzessorisch, sondern hat eigene Zurechnungskriterien, die sich von der zivilrechtlichen Pflichtverletzung unterscheiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 21, ISBN 9783830508175

Das spezifische Problem des Vermögensnachteils liegt in der Aushöhlung des Unternehmensvermögens durch den Geschäftsführer einer GmbH, der Aktiva ohne marktmäßige Gegenleistung auf Gesellschafter oder Dritte überträgt, oft mit deren Einverständnis. Dies führt zu erheblichen rechtlichen Kontroversen und ist der am meisten diskutierte Fall im Bereich der Organuntreue. Die Praxis solcher Geschäftsvorgänge stellt sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch den Vermögensschaden in den Mittelpunkt der Rechtsprechung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 30, ISBN 9783830508175

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