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Die §§ 280 ff. BGB.: Versuch einer Auslegung und Systematisierung. (Schriften zum Bürgerlichen Recht) - Hellwege, Phillip


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ISBN:9783428117734
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang:118 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland ; Schadensersatz ; Schuldrechtsreform

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FAQ zum Buch



Die Grundlagen des Schadensersatzes nach §§ 280 ff. BGB umfassen den einfachen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, den Schadensersatz wegen Verzögerung gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und den Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 ff. BGB. Die einschlägige Anspruchsgrundlage richtet sich nach der Art des geltend gemachten Schadensersatzes, nicht nach der Schadensart oder der Art der Leistungsstörung. Entscheidend ist, ob der Gläubiger einfachen Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz wegen Verzögerung begehrt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 14, ISBN 9783428117734

Die Überschneidungen zwischen den Schadensersatzarten ergeben sich aus der fehlenden einheitlichen Abgrenzungskriterien und der Möglichkeit, dass dieselbe Pflichtverletzung verschiedenen Anspruchsgrundlagen zugeordnet werden kann. Besonders hervortretend ist die Einordnung des Schadensersatzes statt der Leistung bei Verzögerung. Zudem führt die Nacherfüllungspflicht im Kaufrecht zu Konflikten bei der Begründung von Schadensersatzansprüchen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 20, ISBN 9783428117734

Im Kontext des BGB bezeichnet “Schadensersatz statt der Leistung“ eine Form des Schadensersatzanspruchs, der an die Stelle der nicht mehr verlangbaren primär geschuldeten Leistung tritt, nicht an die Stelle der Erfüllung. Die Änderung der Bezeichnung aus “Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ in “Schadensersatz statt der Leistung“ wurde als rein begriffliche Präzisierung betrachtet, ohne inhaltliche Änderung. Die Regierungsbegründung betont, dass dieser Anspruch nicht die Nichterfüllung ersetzt, sondern die nicht mehr durchsetzbare Leistung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 30, ISBN 9783428117734

Die unterschiedlichen Auslegungen von “Schadensersatz statt der Leistung“ umfassen die Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch insgesamt die Leistung ersetzt und einfache sowie Verzögerungsschäden darin aufgehen. Einige Meinungen besagen, dass Folgeschäden ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes mitumfasst werden, während andere den einfachen Schadensersatz generell in den Schadensersatz statt der Leistung integrieren. Die Literatur vertritt zudem unterschiedliche Positionen, wie etwa die Einschränkung von § 280 Abs. 1 BGB auf nicht leistungsbezogene Nebenpflichten oder die Gleichsetzung mit “Schadensersatz wegen Nichterfüllung“. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 42, ISBN 9783428117734

Die Fristsetzungserfordernis ist für den einfachen Schadensersatz im Rahmen von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderlich. Sie wird jedoch in Fällen der Unmöglichkeit durch § 283 S. 1 BGB ausgenommen, sodass hier die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB ausreichen. Damit wird die Fristsetzungserfordernis für bestimmte Pflichtverletzungen, insbesondere bei Unmöglichkeit, unwirksam. Die Regelung in § 283 S. 1 BGB kehrt damit zum Grundtatbestand des § 280 Abs. 1 BGB zurück. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 48, ISBN 9783428117734

Die herrschende Meinung betont die Abgrenzung zwischen einfachem Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung durch bestimmte Formeln, die den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers in den Vordergrund stellen. Praktisch hat diese Abgrenzung jedoch keine Bedeutung, da die Anforderungen an Fristen beide Ansprüche gleichzeitig beeinflussen können. Die Literatur kritisiert, dass diese Formeln den eigentlichen Gesetzeswortlaut übersehen und Irrtümer perpetuieren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 56, ISBN 9783428117734

Der Mangelschaden wird gemäß § 932 BGB dem Schadensersatz statt der Leistung zugeordnet, während der Mangelfolgeschaden dem einfachen Schadensersatz unterliegt. In bestimmten Fällen, wie beim Weiterfresserschaden, wird jedoch auch der Mangelfolgeschaden gleichgestellt und kann unter § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB geltend gemacht werden. Dies führt zu einer komplexen Einordnung, die je nach Vermeidbarkeit und Entstehung des Schadens variieren kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 59, ISBN 9783428117734

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