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Bundeswehr und Umweltschutz : das Umweltsonderrecht als Teil des Verwaltungssonderrechts der Bundeswehr / von Ulrich Repkewitz


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ISBN:9783428095872
Personen:
Zeitliche Einordnung:1999
Umfang:408 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 21 Militär ; 44 Umweltschutz, Raumordnung, Landschaftsgestaltung
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland. Bundeswehr ; Umweltrecht

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Buchzusammenfassung:



Die Bundeswehr nimmt durch vielfältige Aktivitäten die Umwelt in Anspruch. Der normale Dienstbetrieb, Übungen und Manöver und vor allem militärische Einsätze können zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Die Bundeswehr ist in das dichte Netz umweltrechtlicher Rechtsnormen eingebunden. Die Bestandsaufnahme zeigt aber, daß diese Normen weitgehend durch Sonderregelungen für die Bundeswehr überlagert werden:- Nahezu flächendeckend werden Zuständigkeiten, die allgemein den Ländern obliegen, auf Bundesbehörden übertragen. Diese Zuständigkeiten haben vor dem Grundgesetz nur teilweise Bestand.- Weit verbreitet sind materielle Regelungen, die ein Abweichen von allgemeinen Anforderungen gestatten, soweit dies aus Gründen der Landesverteidigung erforderlich ist.- Verfahrensrechtliche Sondervorschriften schließen die Durchführung von Verwaltungsverfahren zum Teil aus, teilweise modifizieren sie - vor allem mit Blick auf die Beteiligung Dritter - verfahrensrechtliche Anforderungen.Die Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG mutiert in erheblichem Umfang zu einer Bindung an Sondervorschriften, die den spezifischen Interessen und Forderungen der Bundeswehr verpflichtet sind. Die Bundeswehr ist an das materielle Landesrecht gebunden, soweit es nicht den Bereich der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Verteidigung erfaßt. Der Bund kann aber die Zulassung verteidigungsspezifischer Ausnahmen vom Landesrecht vorsehen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten vollzieht der BMVg auf einigen Gebieten Landesrecht das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundeswehrsonderrecht privilegiert nur die nach Art. 87a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG zulässigen Einsätze, für die aufgrund des Art. 24 Abs. 2 GG zulässigen Einsätze kann die Bundeswehr keine Sonderregelungen in Anspruch nehmen.Für die Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung des Umweltinformationsrechts, des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Strahlenschutzrechts, des Gefahrstoff- und Gefahrgutbef



FAQ zum Buch



Das Bundeswehrspezifische Umweltrecht ist durch ein personelles Abgrenzungskriterium gekennzeichnet, da es Normen betrifft, die die Bundeswehr als Adressat oder Bezug zur Bundeswehr haben. Es umfasst Regelungen, die das Handeln der Streitkräfte im Umweltschutz, wie Freiraumschutz und Bodenverbrauch, regeln. Eine umfassende Bestandsaufnahme fehlt, aber es werden insbesondere Normen des Schutzgesetzes und des Bundeslandesgesetzes genannt. Das Ziel ist zu zeigen, inwiefern solche Normen das allgemeine Recht überlagern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 23, ISBN 9783428095872

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann für Vorhaben der Landesverteidigung ausgeschlossen oder von Anforderungen abgelenkt werden, sofern zwingende Verteidigungsgründe vorliegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat Richtlinien zur Durchführung solcher Ausnahmen erlassen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Die Regelung ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 24, ISBN 9783428095872

Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Immissionsschutzes für die Bundeswehr sind durch spezielle Vorschriften geregelt. Für ortsfeste Anlagen können Ausnahmen nach § 60 Abs. 1 BImSchG durch den BMVg zugelassen werden. Ortsveränderliche Anlagen dürfen kraft Gesetzes von den Vorschriften des BImSchG abweichen. Die Bundeswehr ist zudem unter bestimmten Bedingungen von Regelungen der StVZO befreit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 249, ISBN 9783428095872

Die Bundesregierung hat durch § 21 Abs. 4 WHG die Ermächtigung, Überwachungszuständigkeiten für Gewässerbenutzungen der Bundeswehr auf Bundesbehörden zu übertragen, bisher jedoch nicht genutzt. Die Bundeswehr unterliegt den allgemein geltenden materiellen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Zuständigkeit, aber ein dringendes Bedürfnis für eine spezialisierte Überwachung wird nicht erkennbar. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 243, ISBN 9783428095872

Die Bundeswehr kann von den allgemeinen Regeln der Gefahrstoffbeseitigung abweichen, wenn über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus Gründe der Verteidigung eine Ausnahme erfordern. Die Zulassung solcher Ausnahmen ist durch die Bundeswehr als Anspruch geregelt, sofern militärische Erfordernisse vorliegen. Die Entscheidung hierzu obliegt dem BMV, das keine Ermessensentscheidung trifft, sondern die Ausnahme zwingend zulassen muss. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 312, ISBN 9783428095872

Die Zuständigkeit für die Anlegung und Änderung militärischer Flugplätze liegt bei Bundesbehörden, wie im LuftVG festgelegt. Das Planfeststellungsverfahren wird ausgeschlossen, da es mit der militärischen Geheimhaltung unvereinbar ist. Die Genehmigung erfolgt nach § 6 LuftVG, wobei bei Konflikten mit dem Verteidigungsauftrag das Verfahren entfallen kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 366, ISBN 9783428095872

Die Gefahrgutbeförderung innerhalb der Bundeswehr unterliegt der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, die entsprechend für die Bundeswehr gilt. Ausnahmen sind gemäß § 3 Abs. 5 GBefGG zulässig, sofern dies aus Verteidigungsgründen erforderlich ist. Für die See- und Binnenschiffahrt gelten die Gefahrgutverordnungen nicht, sofern Verteidigungsbedarf besteht, während für Straße und Eisenbahn eine explizite Verwaltungsentscheidung erforderlich ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 309, ISBN 9783428095872

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