Konzerninterne Finanzdienstleistungsgesellschaften vor der Hinzurechnungsbesteuerung - Kohnhorst, Kai-Uwe
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Buchzusammenfassung:
Größere Konzerne zentralisieren ihr Finanzmanagement oftmals in eigenständigen Finanzdienstleistungsgesellschaften. Typische Formen dieser auch als Inhouse-Banks bezeichneten Einheiten sind Treasury-, Factoring- und Reinvoicing Center. Werden derartige Gesellschaften in Staaten mit speziellen Vorzugssteuersätzen wie z.B. Irland, Belgien oder den Niederlanden gegründet, so unterliegen zumindest Teile der dort erzielten Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung. Die vorliegende Untersuchung befaßt sich zunächst mit der Einordnung der Finanzdienstleistungsgesellschaften in das Aktivitätsraster der §§ 8 und 10 AStG, die aufgrund der Tatsache, daß vergleichsweise neue betriebswirtschaftliche Gestaltungen in das Tätigkeitsraster eines 30 Jahre alten Gesetzes eingeordnet werden müssen, mit erheblichen Abgrenzungsproblemen verbunden ist. Im Anschluß daran wird untersucht, inwieweit die Hinzurechnungsbesteuerung bei diesen Gesellschaften ihrer ursprünglichen Leitidee - der Neutralisation ungerechtfertigter Gewinnverlagerungen - noch gerecht wird und sich allein auf die Erfassung der zu Lasten des Inlands gehenden Finanzdienstleistungsaktivitäten beschränkt. Da die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen dieser Vorgabe n. M. d. V. nur teilweise genügen, werden alternative Besteuerungsvorschläge entworfen, die das tatsächliche Gewinnverlagerungspotential derartiger Gesellschaften zutreffender erfassen. Die Arbeit schließt mit einem steuerplanerischen Teil. Dieser enthält zum einen Gestaltungsvorschläge zur Minimierung der Hinzurechnungsbelastung von in Niedrigsteuergebieten gelegenen Finanzdienstleistungsgesellschaften, und zum anderen grundlegende Überlegungen darüber, für welche Gesellschaften sich die Ansiedlung in einem Niedrigsteuergebiet überhaupt empfiehlt. Als Vergleichsmaßstab fungieren dabei Staaten, die Steuerbelastungen knapp überhalb der in § 8 Abs. 3 AStG kodifizierten Niedrigsteuergrenze aufweisen und insofern keine Hinzurechnung auslösen.