
Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus (Juristische Zeitgeschichte. Abt. 7) - Rüping, Hinrich
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FAQ zum Buch
Die MR Lüneburg stufte Schneider in Kat. III ein, da er als Ortsgruppenpropagandawart tätig war. Später wurde er in Kat. IV ohne Beschränkungen eingereiht, weil die Ortsgruppe lediglich das Rechtsanwaltsbüro für unentgeltliche Schreibarbeiten nutzte, nicht für politische Aktivitäten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 205, ISBN 9783830513339
Der Text besagt, dass die Noten der Staatsexamina keine Aussagekraft für den späteren beruflichen Erfolg haben. Es werden Beispiele genannt, bei denen Anwälte mit durchschnittlichen Noten erfolgreich waren, während andere mit besseren Leistungen keine auffälligen Karriereerfolge erzielten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 101, ISBN 9783830513339
Hans-Werner Lippert wurde aufgrund schwacher Prüfungsergebnisse, durchschnittlicher Leistungen im Vorbereitungsdienst und des ungelösten Strafverfahrens abgelehnt. Die Begründungen wurden jedoch als nicht überzeugend angesehen, da offensichtlich auch charakterliche Zweifel und der Makel des Verfahrens eine Rolle spielten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 94, ISBN 9783830513339