
Grundlagenprobleme des Strafrechts: Geleitwort von Günter Stratenwerth
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FAQ zum Buch
Das objektive Risiko ist nicht ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen. Die Strafbarkeit hängt von der subjektiven Seite des Handelnden ab, insbesondere von dessen Kenntnis und Bewertung des Risikos. Das Fehlen des Handlungsunwerts auf subjektiver Ebene begrenzt die Zurechnung des Erfolges, nicht das Vorliegen objektiver Tatumstände. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783830509967
Die objektive Zurechnung berücksichtigt neben dem Täterwissen auch dem objektiven Beobachter erkennbare Umstände, um das Risiko zu beurteilen. Fahrlässigkeit wird dadurch erfasst, dass nicht nur das Wissen des Täters, sondern auch objektiv nachvollziehbare Fakten in die Bewertung einfließen. Dies ermöglicht eine umfassendere Beurteilung des Sorgfaltswidrigkeitsurteils. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783830509967
Im Blutschandefall können beispielsweise das Wiedererkennen eines charakteristischen Muttermals oder einer Spracheigenheit zur Vorsatzbegründung ausreichen. Die Kenntnis solcher Tatsachen ermöglicht die Vorstellungsdichte, die für den Vorsatz relevant ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 47, ISBN 9783830509967
Die psychischen Momente sind Bewußtseinsinhalt, Körperbewegungswille und Durchhalteentschluß. Sie zeigen den fragmentarischen Charakter des subjektiven Tatbestands des unbeendeten Versuchs, da der Entschluß nicht vollständig realisiert wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 67, ISBN 9783830509967
Die Adäquanztheorie befasst sich mit der Ausscheidung unbekannter, aber objektiv gegebener Tatsachen, während die Versuchstheorien vorgestellte, aber nicht objektiv gegebene Umstände aus der Beurteilung ausschließen. Die Adäquanztheorie geht davon aus, dass der Täter unbekannte Fakten nicht verantworten muss, während die Versuchstheorien vermeintliche Normverletzungen nicht strafbar machen, da sie nicht real existieren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 123, ISBN 9783830509967
Die Definition des Besitzes als Unterlassen wird als absurd betrachtet, weil sie beispielsweise den Theaterbesuch als vermeidbares Nichtvermeiden beschreibt, was sinnlos ist. Zudem ist das Nichtaufgeben der tatsächlichen Gewalt über eine Sache nicht mit dem Wortsinn vereinbar, da Besitzen eine Beziehung zwischen Person und Sache darstellt, nicht ein vermeidbares Verhalten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 141, ISBN 9783830509967