
Die Verteilung der Pflichtteilslast nach den §§ 2318 - 2324 BGB / von Udo Buschmann
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Buchzusammenfassung:
In den 2318 - 2324 BGB regelt das Gesetz, wer letztlich die Last der Erf llung von Pflichtteilsanspr chen tr gt, f r die im Au enverh ltnis allein der Erbe oder die Miterbengemeinschaft haften. Aufgrund seiner Testierfreiheit kann der Erblasser durch letztwillige Verf gung im Rahmen des Zul ssigen abweichend von den gesetzlichen Regelungen Anordnungen f r diese Lastenverteilung treffen. Die Arbeit setzt sich mit den Schwierigkeiten dieses Regelungskomplexes auseinander. Anhand zahlreicher Beispiele will sie aufzeigen, zu welchen wirtschaftlichen Ergebnissen die gesetzlichen Regelungen f hren und welche Auslegungsschwierigkeiten mit ihnen verbunden sind. Dem Praktiker werden Formulierungsvorschl ge an die Hand gegeben, damit der Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers verteilt werden kann.
FAQ zum Buch
Das Kürzungsrecht kann eingeschränkt sein, wenn die Leistung für eine bestimmte Aufgabe bestimmt ist oder anders erbracht wird. Zudem kann es ausgeschlossen werden, wenn der Kunde bereits eine Vergütung gezahlt hat oder die Leistung nicht standardmäßig erbracht wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 18, ISBN 9783828887756
Der Erbe kann den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten durch das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 auf den Vermächtnisnehmer verlagern. Die Pflichtteilslast wird nach den Vorschriften der §§ 2318, 2320–2323 im Innenverhältnis auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten verteilt. Der Vermächtnisnehmer ist somit in die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs einbezogen, wenn der Erbe dies durch eine peremptorische Einrede ermöglicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783828887756
Der “Ausfall“ bezeichnet den Verlust des Kürzungsrechts des Erben, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird. In diesem Fall erlischt auch das Sicherungsrecht, das die Kürzungsmöglichkeit des Vermächtnisnehmers sichert. Die Akzessorietät der Rechte verlangt, dass die Kürzung nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gilt. Ohne Inanspruchnahme des Pflichtteilsberechtigten entfällt das Kürzungsrecht somit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783828887756
Das Kürzungsrecht aus § 2318 Abs. 1 kann nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur durch eine letztwillige Verfügung abgeändert werden. Eine solche Abänderung erfordert eine ausdrückliche Bestimmung in der letztwilligen Verfügung. Fehlt eine entsprechende Regelung, ist eine Testamentsauslegung nur eingeschränkt möglich, da der Erblasserwille formgerecht zu erklären ist. Das Kürzungsrecht kann somit nicht einfach abgedungen werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 52, ISBN 9783828887756