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Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts und des Erziehungsgedankens : mit besonderer Berücksichtigung der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht gem. § 12 Nr. 2 JGG / von Stefanie Günzel


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ISBN:9783828882935
Personen:
Zeitliche Einordnung:2001
Umfang:197 S
Format:; 21 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 22 Erziehung, Bildung, Unterricht
Verlag:
Marburg : Tectum-Verl.
Schlagwörter:Deutschland ; Jugendstrafrecht ; Erziehung ; Geschichte
Deutschland ; Jugendstrafrecht ; Heimerziehung

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FAQ zum Buch



Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht betont die erzieherische Einwirkung bei der Strafzumessung, wie § 18 II JGG vorschreibt. Der Begriff der Erziehung ist jedoch unklar, da sich Vorstellungen darüber im Lauf der Zeit verändern. Historisch geht der Gedanke auf Vorschläge wie die von Cesare Beccaria zurück, die Prävention durch Erziehung betonten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 63, ISBN 9783828882935

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen setzt voraus, dass sie zur Zeit der Tat sittlich und geistig reif genug sind, das Unrecht ihrer Handlung einzusehen. Im Gegensatz dazu wird bei Erwachsenen die Schuldfähigkeit negativ festgestellt, wenn keine Ausschließungsgründe vorliegen. Bei Jugendlichen muss die Reife positiv nachgewiesen werden, wobei der Fokus auf der konkreten Einsicht in die Strafwürdigkeit ihrer Handlung liegt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 133, ISBN 9783828882935

Die geistige und sittliche Reife ist entscheidend für die Anwendung des Jugendstrafrechts, da § 105 I Nr. 1 JGG den Heranwachsenden nach ihrer geistigen oder sittlichen Entwicklung bewertet. Ein gut entwickelter Verstand allein reicht nicht aus; auch eine unvollständige sittliche Reife führt zur Einordnung als Jugendlicher. Die Altersgrenzen sind fließend, und maßgebend ist die Entwicklungssituation des Einzelnen, nicht das biologische Alter. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 121, ISBN 9783828882935

Die Feststellung, dass ein Beschuldigter zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt war, führt dazu, dass keine Strafe ausgesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft darf kein Ermittlungsverfahren gegen Kinder einleiten oder fortführen. Das Verfahren ist gemäß § 170 II StPO einzustellen, wenn die Strafunmündigkeit feststeht. Kinder dürfen nur als Zeugen vernommen werden, nicht als Beschuldigte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 118, ISBN 9783828882935

Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass im Jugendstrafrecht zunächst Erziehungsmaßregeln angewandt werden. Wenn diese nicht ausreichen, folgen Zuchtmittel, während die Jugendstrafe nur als letzte Option verhängt wird. Es regelt zudem die Hierarchie zwischen verschiedenen Maßnahmen, um unnötige Strafen zu vermeiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 144, ISBN 9783828882935

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