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Internationale Forderungspfändung unter besonderer Berücksichtigung der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs


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ISBN:9783428071470
Personen:
Zeitliche Einordnung:1991
Umfang:255 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 17 Wirtschaft
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Schweiz ; Forderungspfändung ; Frankreich ; Deutschland (Bundesrepublik) ; Rechtsvergleich

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Buchzusammenfassung:



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FAQ zum Buch



Die völkerrechtlichen Grundsätze, die die internationale Forderungspfändung beeinflussen, umfassen Grenzen der Jurisdiktion, die aus Staatsverträgen oder dem Völkergewohnheitsrecht, insbesondere dem Souveränitätsgrundsatz, abgeleitet werden. Diese Begrenzungen betreffen die staatliche Zuständigkeit im Prozessrecht und schränken die Ausübung gerichtlicher Gewalt ein. Sie umfassen nicht nur Immunitätsfragen, sondern allgemeine völkerrechtliche Einschränkungen der Entscheidungsbefugnis. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 23, ISBN 9783428071470

Die internationale Forderungspfändung ist völkerrechtlich nicht zulässig, da die Bestimmung der Forderungsbelegenheit nicht im Völkerrecht verankert ist. Das Völkerrecht enthält keine Rechtsregeln zur Festlegung solcher Kriterien, die für eine staatübergreifende Pfändung erforderlich wären. Selbst eine mögliche staatliche Praxis könnte keinen völkerrechtlichen Satz bilden. Somit fehlt es an einer allgemeinen völkerrechtlichen Grundlage für die internationale Forderungspfändung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783428071470

Der Souveränitätsgrundsatz stellt eine Beschränkung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts dar und wird in Literatur und Praxis genutzt, um Einschränkungen bei der internationalen Forderungspfändung zu rechtfertigen. Er betont, dass jeder Staat innerhalb seines Territoriums alleinige Autorität besitzt, was die Durchsetzung ausländischer Vollstreckungsmaßnahmen erschwert. Die völkerrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen richtet sich daher nicht nach den genannten Abkommen, sondern allein nach dem allgemeinen Völkerrecht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 25, ISBN 9783428071470

Die Zustellung von Pfändungsurkunden im Ausland erfolgt im Rahmen des Rechtshilfeantrags durch staatliche Behörden des Auslandsstaates, wozu ein Antrag an die zuständigen Behörden des fremden Staates erforderlich ist. Direkte, förmliche Auslandszustellungen sind völkerrechtlich verboten, weshalb der Rechtshilfeweg als reguläre Alternative genutzt wird. Die Praxis kennt drei Wege zur Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, wobei der diplomatische Weg heute selten angewandt wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 62, ISBN 9783428071470

Die Zustellung im Ausland ist nach dem Recht des ersuchten Staates zu qualifizieren. Die Abkommen sind auf die Zustellung anwendbar, wenn die zugrundeliegende Rechtssache nach dem Recht des Zweitstaats eine Zivilsache darstellt. Dies setzt voraus, dass der Zweitstaat die Rechtsanwendung des Erststaats nicht in Zweifel zieht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 73, ISBN 9783428071470

Die völkerrechtliche Pflicht zur Duldung direkter Postzustellungen durch den Empfängerstaat wird im Text abgelehnt. Die allgemeine Souveränitätsregel verbietet die Direktzustellung im Ausland, und ein spezieller Satz des Völkergewohnheitsrechts könnte dies nicht ändern. Zwar wird ein Ansatz zur Suche nach einem solchen Satz erwähnt, doch die Autorin betont, dass dies keine rechtlichen Konsequenzen hat. Nagels Argumentation wird zwar genannt, aber nicht als maßgeblich angesehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 89, ISBN 9783428071470

Das Rechtsschutzbedürfnis spielt eine Rolle, wenn die Zulässigkeit eines Pfändungsbeschlusses bei ausländischem Drittschuldnerwohnsitz bezweifelt wird. Gemäß § 829 Abs. 2 ZPO hängt die Wirksamkeit der Forderungspfändung von der erfolgreichen Zustellung der Drittschuldneranzeige ab, die in der Praxis bei ausländischen Schuldnerwohnsitzen Probleme bereitet. Der Gesetzgeber hat jedoch keine allgemeine Einschränkung der Zuständigkeit durch einen Rechtsgrundsatz vorgesehen, sodass § 828 Abs. 2 ZPO unabhängig vom Rechtsschutzbedürfnis anwendbar bleibt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 98, ISBN 9783428071470

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