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Die Haftung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung : unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Bayern / von Oliver Schön


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ISBN:9783428115372
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:200 S
Format:; 23 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland ; Kommunales Unternehmen ; GmbH ; Aufsichtsratsmitglied ; Gemeindevertreter ; Haftung
Deutschland ; Kommunales Unternehmen ; Aktiengesellschaft ; Aufsichtsratsmitglied ; Gemeindevertreter ; Haftung

1708

Buchzusammenfassung:



Oliver Schön untersucht, inwieweit tatsächlich Risiken für das Privatvermögen der Aufsichtsratsmitglieder bestehen und zeigt besonders haftungsrelevante Konstellationen auf.



FAQ zum Buch



Die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder sind gesellschaftsrechtlich unabhängig und nur dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet. Die Kommune darf ihnen grundsätzlich keine Weisungen erteilen, da dies der Unabhängigkeit entgegenstünde. Die Diskussion über die Zulässigkeit von Weisungsrechten ergibt sich aus dem Konflikt zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht. Ihre Unabhängigkeit folgt zudem aus der Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 36, ISBN 9783428115372

Die Haftung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder bei Interessenkollisionen hängt davon ab, ob ihre Handlungen die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft nachhaltig beeinträchtigen. Konflikte betreffen häufig die Einschätzung, ob kommunale Anforderungen wirtschaftlich umsetzbar sind oder Verluste verursachen. Ein Beispiel zeigt, dass ein Aufsichtsratsmitglied ausgeschlossen wurde, da seine Position die Kernenergie-Abstimmung der Gesellschaft gefährdete. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 65, ISBN 9783428115372

Die Zwei-Stufen-Prüfung erfordert zunächst die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Vorgaben. Wenn nur eine rechtmäßige Entscheidung möglich ist, muss diese getroffen werden, ohne kommunale Interessen zu berücksichtigen. Bei einem konkreten Fall, bei dem eine Zustimmung aufgrund von Risiken verweigert werden muss, ist diese Entscheidung nicht als Pflichtverletzung gegen die Kommune zu bewerten. Die zweite Prüfungsstufe, die kommunale Interessen einbeziehen würde, entfällt, wenn die erste Stufe bereits eindeutig ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 66, ISBN 9783428115372

Der Aufsichtsrat überwacht die Recht-, Ordnungs- und Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er muss bei fehlender Befähigung von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern diese absetzen oder die Gesellschafterversammlung informieren. Bei Versäumnis besteht Haftungsrisiko für Schäden, die nach erkennbarer Unfähigkeit entstehen. Der Aufsichtsrat hat zudem sicherzustellen, dass ungeeignete Personen nicht bestellt werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 70, ISBN 9783428115372

Zustimmungsvorbehalte beschränken die Befugnisse des Vorstands, indem bestimmte Geschäftsvorgänge an die Zustimmung des Aufsichtsrats geknüpft werden. Sie ermöglichen dem Aufsichtsrat eine aktive Mitentscheidungskompetenz bei wichtigen Geschäften wie Grundstücksverkäufen oder großen Investitionen. Der Zweck ist, Fehlentwicklungen vor der Abschlussphase zu vermeiden, da nachträgliche Prüfungen oft unwirksam sind. Die genauen Arten von Geschäften werden entweder in der Satzung festgelegt oder vom Aufsichtsrat bestimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 74, ISBN 9783428115372

Die Kommune ist verpflichtet, Aufsichtsratsmitglieder von Schadensersatzansprüchen zu befreien, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden aufgrund von Weisungen der Kommune muss diese den Schaden selbst tragen. Der Freistellungsanspruch erfordert, dass die Kommune auch bei Streitigkeiten über die Schadensverursachung den Schaden übernimmt. Die Freistellung wird zur Zahlungspflicht, wenn das Mitglied bereits geleistet hat. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 105, ISBN 9783428115372

Die formelle Voraussetzung für den Regress ist, dass eine Weisung der Kommune vorliegt und nicht nur ein informelles Einwirken. Die Weisung muss von einem zuständigen Organ der Kommune, wie dem Gemeinderat oder dem Ersten Bürgermeister, erteilt werden. Eine schriftliche Form ist nicht zwingend, kann aber im Rückgriffsprozess hilfreich sein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 133, ISBN 9783428115372

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