
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
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Buchzusammenfassung:
Das Buch "Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen" von Michael Haas behandelt die Geschichte, die Rechtsstellung, die Verfassung und die Organisation des Verfassungsgerichtshofs in Sachsen. Es gibt einen Überblick über die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Sachsen von der Zeit vor 1831 bis zur Arbeitsfähigkeit des SachsVerfGH im Jahr 1993. Dabei wird auch auf die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Landesverfassungsgerichtsbarkeit eingegangen. Das Buch beschreibt die Rechtsstellung der Mitglieder des SachsVerfGH und erläutert die Zusammensetzung des Gerichts sowie das Wahlverfahren. Es werden auch die verschiedenen Organe des SachsVerfGH, wie der Präsident, die Kammern und die Geschäftsverteilung, detailliert erklärt. Des Weiteren werden allgemeine Verfahrensvorschriften des SachsVerfGH behandelt, wie Ausschluss und Ablehnung von Richtern, Verfahrensbeteiligte, Prozessvertreter und Beistände, Verfahrensablauf, Entscheidungsfindung und Kosten und Auslagen. Das Buch geht auch auf besondere Verfahrensvorschriften ein, wie den Organstreit, die abstrakte und konkrete Normenkontrolle, die Verfassungsbeschwerde, die Wahlprüfungsbeschwerde, die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Volksentscheids, die Prüfung eines Antrags auf Verfassungsänderung, die Normenkontrolle auf kommunalen Antrag und die Aberkennung von Mandat oder Amt. Abschließend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des Buches gegeben. Das Buch enthält auch ein Abkürzungsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis, sowie Anlagen mit der Besetzung des SachsVerfGH und einer Verfahrensstatistik. Insgesamt bietet das Buch einen umfassenden Einblick in den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und ist sowohl für Juristen als auch für interessierte Laien geeignet.
FAQ zum Buch
Der SächsVerfGH besteht aus Berufsrichtern und Personen, die nicht im Hauptberuf Richter sind. Die Berufsrichter haben mit fünf zu vier eine zahlenmäßige Überzahl. Jeder Richter hat einen gewählten Stellvertreter, der im Verhinderungsfall seine Tätigkeit wahrnehmen kann. Die Zusammensetzung soll die fachliche Kompetenz des Gerichts sicherstellen und die Beschlußfähigkeit gewährleisten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 35, ISBN 9783830511175
Die Verfassungsrichter des SächsVerfGH werden gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Dabei ist eine Verständigung zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der Opposition erforderlich, da die Regierungsmehrheit und die oppositionelle Fraktion sich auf einen parteiübergreifenden Konsens einigen müssen. Die Staatsregierung und das Landtagspräsidium haben Vorschlagsrechte, doch die endgültige Wahl erfolgt im informellen Abstimmungsprozess zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 39, ISBN 9783830511175
Das SächsVerfGH hat Entscheidungen mit Rechtskraft, die nicht selbst widerrufen oder aufgehoben werden können. Seine Entscheidungen sind formell rechtskräftig, außer bei Widerspruch gegen einen Beschluss zur einstweiligen Anordnung. Die Verfahrensbeteiligten sind materiell an die Entscheidung gebunden, und die Rechtskraft bezieht sich auf den Tenor, der mit den Entscheidungsgründen ausgelegt werden kann. Die materielle Rechtskraft kann bei veränderten Sachverhalten zeitlich begrenzt sein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 108, ISBN 9783830511175
Im Verfahren vor dem SächsVerfGH sind gesetzlich angeordnete Fristen zu beachten, insbesondere für die Einlegung von Anträgen in jeder Klageart. Zusätzlich können der Präsident des Gerichts oder der Berichterstatter Fristen festlegen. Bei bestimmten Klagearten wie der konkreten und abstrakten Normenkontrolle sind keine gesetzlichen Fristen vorgesehen, sofern nicht anders geregelt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 83, ISBN 9783830511175
Eine A-Limine-Entscheidung ist eine vereinfachte Abweisung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Anträge im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Sie erfolgt gemäß § 24 BVerfGG i.V.m. § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG in einem schriftlichen Verfahren, ohne dass eine vollständige Begründung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfassungsbeschwerde keine klare verfassungsrechtliche Frage stellt oder von geringer Bedeutung ist. Die Entscheidung wird in einem frühen Verfahrensstadium getroffen, wenn die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit bereits aus der Antragsschrift erkennbar ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 112, ISBN 9783830511175
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Sächsischen Landtages im Rahmen der Wahlprüfung, die gemäß Art. 45 Abs. 2 SächsVerf zum SächsVerfGH gerichtet wird. Die Wahlprüfung durch den Landtag ist eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Wahl, nicht eine politische Willensbildung. Das Verfahren ist justizförmig und unter anderem durch Verweis auf die ZPO ausgeformt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 203, ISBN 9783830511175