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Verwaltungsrecht


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ISBN:9783830510291
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang: XI, 109 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):Sachgruppe(n) 340 Recht
Verlag:
Berlin : BWV, Berliner Wiss.-Verl.
Schlagwörter:Schlagwörter Deutschland ; Verwaltungsrecht ; Rechtsanwalt

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FAQ zum Buch



Eine Anfechtungsklage ist eine Klage, die darauf abzielt, einen rechtsverletzenden Verwaltungsakt oder eine Rechtsnorm aufzuheben. Sie ist Teil des repressiven (nachträglichen) Rechtsschutzes, der erst nach Erlass eines solchen Aktes geltend gemacht werden kann. Das Klagebegehren richtet sich in der Regel auf die Aufhebung der rechtsverletzenden Maßnahme. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 15, ISBN 9783830510291

Die Frist beträgt einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung. Eine Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 88, ISBN 9783830510291

Das Gebot der Rücksichtnahme gilt als drittschützend, wenn es zu Konflikten mit nachbarlichen Interessen oder öffentlichen Belangen kommt, wie etwa bei unzumutbaren Beeinträchtigungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB, sofern nachbarliche Interessen berücksichtigt werden. Auch im nicht beplanten Innenbereich und im Außenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme drittschützend, wenn schutzwürdige Interessen Dritter berücksichtigt werden müssen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 45, ISBN 9783830510291

Wenn ein Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist, bevor die Erledigung eintritt, müssen die Anforderungen der §§ 68 ff. VwGO erfüllt sein. Dies ergibt sich aus der Forderung, dass die ursprüngliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig gewesen sein muss, um eine Weiterführung durch die Feststellungsklage zu rechtfertigen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 62, ISBN 9783830510291

Der Kläger kann entweder sein Klagebegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, sofern er ein berechtigtes Interesse hat, oder eine Erledigungserklärung abgeben, insbesondere wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die weitere Entwicklung des Rechtsstreits hängt dann von der Reaktion des Beklagten ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 57, ISBN 9783830510291

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses darstellt oder um die Anwendung von Normen des öffentlichen Rechts gestritten wird. Entscheidend ist die wahre Natur des prozessualen Anspruchs, nicht die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783830510291

Die Frist orientiert sich an der Jahresfrist des § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO und beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nachbar sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen. In besonderen Fällen kann der Nachbar auch vor Ablauf dieser Frist Widerspruch einlegen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783830510291

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