
Bin ich Finanzintermediär?: Ein Leitfaden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 3 GwG. - Rohr, Andreas und Clarissa Koeppen,
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FAQ zum Buch
Unter die Aufbewahren oder Verwalten von Effekten fallen Tätigkeiten, bei denen ein Rohwarenhändler über Waren verfügt, auch wenn diese nicht physisch gelagert werden, sondern durch Dokumente wie Akkreditiv oder Warenscheine nachweisbar sind. Die Kontrollstelle betrachtete Rohwarenhändler, die nie Besitz über Ware erlangten, als Finanzintermediäre, was auch auf die Verwaltung von Waren durch Dokumente anwendbar ist. Aktivitäten wie das Verwalten von Rohwaren im Auftrag Dritter oder das Handeln mit Waren auf eigenes Risiko zählen hierzu, sofern sie unter das GwG fallen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 93, ISBN 9783727290022