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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung


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ISBN:9783769409680
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang:XII, 174 S
Format:; 23 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Bielefeld : Gieseking
Schlagwörter:Deutschland ; Zwangsverwaltung
Deutschland ; Zwangsversteigerung

3780

Buchzusammenfassung:



Das Buch "Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung" von Helmut Teufel behandelt verschiedene Themen im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen. In den einzelnen Fällen werden unter anderem die Vollstreckungsvoraussetzungen, Titel und Rechtsnachfolge, die Anordnung des Verfahrens und Zulassung des Beitritts, die Zubehör und Bestandteile im Zwangsversteigerungsverfahren, die Berechnung wiederkehrender Leistungen, Rang und Rangänderungen, die Abgabe von Geboten, Gesamtrechte im geringsten Gebot und bei der Erlösverteilung, Probleme bei der Erlösverteilung, Zubehör, Zwangsverwaltung und Teilungsversteigerung behandelt. Dabei werden auch schwierige Begriffe wie Duldungstitel, Auflassungsvormerkung, Hypothek, Wertpapiere, Löschungsanspruch, Abtretung, Pfändung, Zubehörfreigabe, Verkehrswert, Zuschlagsversagung, Tilgungsrechte, Beschlagnahme, Rangklasse, Mietzinspfändung, Eigentumswechsel, Anmeldung als Widerspruch und Rangvorbehalt erklärt. Das Buch bietet somit einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte von Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen.



FAQ zum Buch



Die Rechte können durch die Rangklasse der Ansprüche und die Eintragungsreihenfolge im Grundbuch beeinflusst werden. Die Eintragung des Rechts vor dem Versteigerungsvermerk macht eine Anmeldung überflüssig. Die Zuordnung zu bestimmten Rangklassen gemäß § 10 Abs. 1 ZVG beeinflusst die Priorität der Ansprüche. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 67, ISBN 9783769409680

Im geringsten Gebot sind die Rechte aus Abteilung III Nummer 2 und 4, die den 4/5-Anteil der Erbengemeinschaft Müller belasten, sowie das Recht aus Abteilung III Nummer 1, das dem Gesamtrecht Abteilung III Nummer 2 vorgeht, enthalten. Das Recht aus Abteilung III Nummer 3 fällt dagegen nicht in das geringste Gebot. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 149, ISBN 9783769409680

Beide Ansprüche befinden sich in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG. Der Anspruch der Stadt München hat jedoch Vorrang vor dem Anspruch von Berthold Bär, da die Beschlagnahme der Stadt München zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 169, ISBN 9783769409680

Johann Eisele kann gegen Ernst Aumann in der Rangklasse 5 des § 10 Absatz 1 ZVG vollstrecken, da er keinen Duldungstitel für die Durchsetzung des dinglichen Anspruchs aus der Zwangshypothek besitzt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 20, ISBN 9783769409680

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