
Steuerliche Probleme der Geschäftsnachfolge bei Ableben eines Personenunternehmers: Unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer und der Steuern ... zum Steuer- und Wirtschaftsrecht BBSW)
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Buchzusammenfassung:
Tax ramifications with respect to the succession of non-corporate enterprises.
FAQ zum Buch
Die kantonale Praxis ist restriktiver und hat früher bei Verpachtungen generell eine Privatentnahme im Zeitpunkt der Verpachtung angenommen. Die Bundesgerichtsrechtsprechung zur direkten Bundessteuer ist flexibler und lässt steuerneutrale Ersatzbeschaffungen zu, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Neuere kantonale Entscheidungen nähern sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Bei Verpachtungen wird eine Privatentnahme bejaht, wenn es sich um offensichtlich nur vorübergehende Verpachtungen handelt. Die kantonale Praxis hat dies in der Vergangenheit allgemein zum Zeitpunkt der Verpachtung angenommen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Ja, in neueren Entscheidungen ist eine Annäherung der kantonalen Rechtsprechung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Verpachtung festzustellen. Die ältere kantonale Praxis war dabei restriktiver und bejahte bei Verpachtungen generell eine Privatentnahme. Die neueren Entscheidungen zeigen jedoch eine Annäherung an die bundesgerichtliche Haltung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs können Probleme bei der Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen auftreten, da die Geschäftstätigkeit des Pächters dem Verpächter zuzurechnen ist. Die Qualifikation von Vermögenswerten als betriebsnotwendig und die Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung sind an der vom Pächter ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen. Eine Ablehnung der Ersatzbeschaffung aufgrund des fehlenden Anlagevermögens des Verpächters ist nicht gerechtfertigt, solange der Betrieb als Geschäftsvermögen des Verpächters gilt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Nein, eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung kann nicht abgelehnt werden, wenn der Verpächter keinen Betrieb mehr führt, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung sind erfüllt. Solange der verpachtete Betrieb Geschäftsvermögen des Verpächters darstellt, wird die Geschäftstätigkeit des Pächters dem Verpächter zugeordnet. Die Beurteilung der Ersatzbeschaffung erfolgt anhand der vom Pächter ausgeübten Geschäftstätigkeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Bei der Beurteilung der Ersatzbeschaffung ist die Geschäftstätigkeit des Pächters maßgeblich, um festzustellen, ob Vermögenswerte als betriebsnotwendiges Anlagevermögen qualifiziert sind. Die steuerneutrale Ersatzbeschaffung wird anhand der vom Pächter ausgeübten Geschäftstätigkeit beurteilt und dem Verpächter zugeordnet. Solange der verpachtete Betrieb Teil des Geschäftsvermögens des Verpächters ist, ist die Geschäftstätigkeit des Pächters entscheidend für die Beurteilung der Ersatzbeschaffung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Für eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung müssen das betriebsnotwendige Anlagevermögen qualifiziert sein und die übrigen Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung erfüllt werden. Die Beurteilung erfolgt anhand der vom Pächter ausgeübten Geschäftstätigkeit, die dem Verpächter zuzurechnen ist. Die aktuelle Geschäftstätigkeit des Verpächters spielt keine Rolle, solange der verpachtete Betrieb zu dessen Geschäftsvermögen gehört. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081
Der verpachtete Landwirtschaftsbetrieb gilt nicht immer als Privatvermögen des Verpächters. In bestimmten Fällen wird er als solches betrachtet, sofern der Betrieb Geschäftsvermögen des Verpächters darstellt. Die Qualifikation hängt von der Geschäftstätigkeit des Pächters ab. Die kantonale Rechtsprechung zeigt eine Annäherung an die bundesgerichtliche, ohne dies generell zu verallgemeinern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 99, ISBN 9783727220081