
Veräusserungsgewinne im Internationalen Steuerrecht (Forum der internationalen Besteuerung)
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FAQ zum Buch
Internationale Qualifikationskonflikte entstehen, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG unterschiedlich behandelt werden, insbesondere bei der Auflösung ausländischer Kapitalgesellschaften. Die Abgrenzung zwischen Dividenden und Liquidationsgewinnen spielt eine entscheidende Rolle, da dies die Steuerpflicht beeinflusst. Bei natürlichen Personen gilt das Halbeinkünfteverfahren unabhängig vom Herkunftsland, während bei Körperschaften steuerfreie Dividenden und Verluste unterschiedlich bewertet werden. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausschüttung von Gewinnen vor der Auflösung können weitere Konflikte auslösen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 103, ISBN 9783504615277
Die Veräußerung von Anteilen an eine ausländische Kapitalgesellschaft durch eine inländische natürliche Person unterliegt der Besteuerung in Deutschland gemäß Art. 13 Abs. 5 OECD-MA, da Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht hat. Falls die ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft mit Betriebsstätte betrachtet wird, kann der Quellenstaat Art. 13 Abs. 2 OECD-MA anwenden, was jedoch keine Auswirkung auf die deutsche Besteuerung hat. Die Freistellung nach Art. 23A OECD-MA kommt nicht in Betracht, da der Sitzstaat den Gewinn nicht besteuern kann. Die OECD sieht eine mögliche Anrechnung ausländischer Steuern vor, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 22, ISBN 9783504615277
Veräußerungsgewinne aus Auslandsbetriebsstätten können die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben beeinflussen, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Betriebsausgaben, die direkt durch die Veräußerung veranlasst sind, wie Veräußerungskosten, könnten unabhängig vom zeitlichen Anfall nicht abziehbar sein. Im Gegensatz dazu sollten Betriebsausgaben, die durch das Halten der Beteiligung entstehen, nicht von dieser Regelung erfasst werden. Die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG bleibt jedoch unsicher, insbesondere bezüglich des zeitlichen Umfangs. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783504615277
Bei grenzüberschreitenden Veräußerungen immaterieller Wirtschaftsgüter aus intransparenten Auslandspersonengesellschaften greift in Deutschland die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode. Veräußerungsgewinne sind nach § 16 und § 34 EStG steuerpflichtig, da die Freistellungsnormen wie § 8b Abs. 2 KStG nicht anwendbar sind. Die Rechtsauffassung basiert auf der OECD-Interpretation, die eine Steuerpflicht im Inland auch bei fehlender Besteuerung im Ausland vorsieht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 57, ISBN 9783504615277
Bei der Liquidation und Kapitalherabsetzung wird das Abkommensrecht durch die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG beeinflusst, insbesondere bei der Realisation stiller Reserven. Eine liquidationsbedingte Auszahlung kann als Sachdividende betrachtet werden. Die steuerliche Regelung gilt auf Ebene der liquidierten Gesellschaft. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 98, ISBN 9783504615277