
Schnittstelle Krankenversicherungs- und Krankenanstaltenrecht. Herausgegeben von Theodor Tomandl. - Tomandl, Theodor
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Buchzusammenfassung:
Die stationäre Pflege in einer Krankenanstalt wirft nicht nur medizinische und betreuungstechnische Fragen auf. Nicht zu unterschätzen sind auch die rechtlichen Probleme. Sie treten vor allem dann auf, wenn die Pflege auf Rechnung der sozialen Krankenversicherung erfolgen soll. Der Träger der Krankenanstalt ist normalerweise nicht auch der Träger der Krankenversicherung. Es bedarf daher einer Regelung ihres Zusammenwirkens.
FAQ zum Buch
Die Sonderklassebehandlung ist rechtlich so zu verstehen, dass die Entscheidung über die volle Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen nicht dem freien Ermessen der Krankenversicherungsträger überlassen bleiben darf. Stattdessen müssen objektive Kriterien und effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein, um Willkür und Diskriminierung zu verhindern. Zudem müssen die Kriterien für die Kostenübernahme europäischen Maßstäben entsprechen und von unparteiischen Sachverständigen überprüft werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 97, ISBN 9783700314721
Im Rahmen der Art 15a-Vereinbarung sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie im Einvernehmens mit der Sozialversicherung ausgenommene Leistungen von den leistungsorientierten Zahlungen der Landesfonds ausgeschlossen. Diese Ausnahmen werden zwischen Sozialversicherung und Ländern vereinbart. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 20, ISBN 9783700314721
Das Buch untersucht die Schnittstellenproblematik zwischen dem Krankenanstaltenrecht und dem Krankenversicherungsrecht, insbesondere in Bezug auf die Abstimmung dieser Rechtsbereiche bei der Anstaltspflege. Es umfasst Beiträge zu Themen wie Patientenüberweisungen, Spitalsambulanzen, Pflege in Pflegeheimen und grenzüberschreitende Anstaltspflege. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 5, ISBN 9783700314721
Der Versorgungsauftrag eines Bundeslandes gilt gemäß dem Text nur für anstaltsbedürftige Personen, die im eigenen Land wohnen. Dies wird durch die Formulierung „im eigenen Land“ im § 18 KAKuG und die Argumentation der Rechtsprechung und Lehrmeinung begründet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 57, ISBN 9783700314721
Die Klagen basierten auf dem Wettbewerbsrecht (§ 1 und 14 UWG), doch die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wurden abgelehnt, da die Wettbewerbsabsicht fehlte. Dies lag u. a. an der geringen Anzahl von Einzelfällen und der mangelnden Hinweise auf einen konkreten Wettbewerbsvorteil der Spitalsambulanzen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 15, ISBN 9783700314721
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Auslandsbehandlung, wenn die notwendige Behandlung in Österreich nicht oder nicht in normaler Frist zugänglich ist. Zudem ist die Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben für solche Behandlungen auf ca. €4,7 Mio begrenzt, übersteigt sie diesen Betrag, übernimmt der Strukturfonds den Mehraufwand. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 53, ISBN 9783700314721