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Die Gesellschafterklage im dualistischen System des Gesellschaftsrechts / Thomas Barnert


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ISBN:9783161481499
Personen:
Zeitliche Einordnung:2003
Umfang:XIII, 268 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 17 Wirtschaft
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Deutschland ; Gesellschafterklage

607

Buchzusammenfassung:



Thomas Barnert untersucht das Forderungs- und Klagerecht des einzelnen Gesellschafters im Recht der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft, das herkömmlich und gesetzessystematisch unter dem Regime des Dualismus der Gesellschaftsgrundtypen steht. Dieser Dualismus spiegelt sich wider in der unterschiedlichen Vermögenszuordnung und Vermögenstrennung bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, der die entsprechend andersgeartete Trägerschaft von Rechten und Pflichten der Gesellschaft und der Gesellschafter folgt. Die Rechtsausübungsmacht des Gesellschafters als einzelnes Rechtssubjekt geht im Beitritt zu einem dieser dualistisch konzipierten Verbandstypen für die in ihnen korporativ verfolgten Zwecke auf oder ist eingeschränkt. Die Literatur versucht die dualistische Gesetzessystematik entweder grundsätzlich oder bei Versagen der Verbandsorganisation durch Auflösung der rechtlichen Wesensunterschiede zu überwinden. Die Judikatur sieht eine dogmatische Grundlage für die Abkehr vom Systemganzen in der Fallnähe mit pragmatischen Lösungswegen. Bei allen Unterschieden im Detail haben Literatur und Rechtsprechung Züge der Dekonstruktion gesetzlicher Vorgaben gemeinsam, indem die Typizität rechtlicher Grundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft und umgekehrt übertragen werden.



FAQ zum Buch



Die Rechtszuständigkeit von Gesamthand und einzelnem Gesellschafter bedeutet, dass die Gesamthand und die Gesellschafterpersonen rechtlich nicht getrennt sind. Dies führt dazu, dass die Gesamthand und die Gesellschafterpersonen gemeinsam für die Verbindlichkeiten haften. Die Haftung ist unbeschränkt, wodurch die persönlichen Vermögenswerte der Gesellschafter angesprochen werden können. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 6, ISBN 9783161481499

§2039 BGB ermöglicht die Kumulation von Rechtsinhaberschaften des einzelnen Gesellschafters und der Gesamthand, was zu einer Differenzierung zwischen Individual- und Sozialansprüchen führt. Die materielle Rechtsinhaberschaft des Gesellschafters für gesellschaftsvertragliche Ansprüche wird neben der Gesamthand anerkannt, was den Übergang zum Individualrecht unterstützt. Zudem wird die Einzelklagebefugnis durch die Sublimierung der „Mitgliedschaft“ als Rechtsgrundlage gestützt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 9, ISBN 9783161481499

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